Klienteninfo 2/2017

Inhalt:

  1. So holen Sie sich Ihr Geld vom Finanzamt zurück
  2. Bis wann muss die Steuererklärung 2016 eingereicht werden?
  3. Kinderbetreuungsgeld neu ab 1.3.2017
  4. E-Mobilitätspaket fördert ab 1.3.2017 Elektrofahrzeuge
  5. Deregulierungsgesetz – vereinfachte GmbH-Gründung
  6. News aus dem Wartungserlass zu den Umsatzsteuerrichtlinien
  7. Splitter
  8. Termine 1.4.2017 und 30.6.2017

 

1.   So holen Sie sich Ihr Geld vom Finanzamt zurück

 

Spätestens ab März, wenn die Lohnzettel von den Dienstgebern an das Finanzamt übermittelt wurden, stellen sich Steuerpflichtige die Frage, bekomme ich Geld vom Finanzamt zurück? Wie Sie Ihr Geld bekommen können, lesen Sie hier.

Grundsätzlich sind bei der sogenannten „ARBEITNEHMERVERANLAGUNG“ drei Möglichkeiten zu unterscheiden:

1.1       Pflichtveranlagung

Als lohnsteuerpflichtiger Dienstnehmer sind Sie dann zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen mehr als € 12.000 beträgt und Sie beispielsweise Einkünfte aus Nebentätigkeit von mehr als € 730 und nicht endbesteuerte Einkünfte aus Kapitalvermögen bzw Einkünfte aus einem privaten Grundstücksverkauf erzielt haben, für die die Immobilienertragsteuer nicht oder nicht richtig entrichtet wurde. Oder Sie haben gleichzeitig zwei oder mehrere Gehälter und/oder Pensionen erhalten, die beim Lohnsteuerabzug nicht gemeinsam versteuert wurden.

1.2       Aufforderung durch das Finanzamt

Erfahrungsgemäß im Spätsommer kommt das Finanzamt durch Übersendung eines Steuererklärungsformulars auf Sie zu und fordert Sie auf, eine Arbeitnehmerveranlagung für 2016 bis Ende September 2017 einzureichen. Dies kommt zum Beispiel bei Bezug von Krankengeld oder bei Berücksichtigung eines Freibetragsbescheides bei der laufenden Lohnsteuerberechnung im Jahr 2016 in Betracht.

 1.3       Antragsveranlagung

Für die Antragsveranlagung haben Sie grundsätzlich fünf Jahre Zeit. Die gute Nachricht: sollte wider Erwarten statt der erhofften Gutschrift eine Nachzahlung herauskommen, kann der Antrag binnen eines Monats wieder zurückgezogen werden.

Neuregelung für die Arbeitnehmerveranlagung ab 2016 im Überblick:

Sie wollen sich mit der Arbeitnehmerveranlagung eigentlich gar nicht auseinandersetzen. Dann könnten Sie Glück haben und dennoch eine Steuergutschrift erhalten. Wird nämlich bis zum 30. Juni (erstmalig zum 30.6.2017) keine Abgabenerklärung für das Vorjahr (also erstmalig für 2016) eingereicht, wird unter folgenden Voraussetzungen vom Finanzamt eine antragslose Veranlagung (automatische Arbeitnehmerveranlagung) durchgeführt:

  • der Gesamtbetrag der Einkünfte besteht ausschließlich aus lohnsteuerpflichtigen Einkünften,
  • aus der Veranlagung resultiert eine Gutschrift und
  • aufgrund der Aktenlage werden vermutlich keine Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Freibeträge oder Absetzbeträge geltend gemacht.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor und wird bis zum Ablauf des zweitfolgenden Kalenderjahres (erstmalig also bis 31.12.2018) keine Steuererklärung abgegeben, wird jedenfalls eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt, wenn sich aus der Aktenlage eine Gutschrift ergibt.

Da es ab 2017 auch noch zur automatischen Übermittlung von Sonderausgaben an die Finanzverwaltung für Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten, Kirchenbeiträge und Spenden kommt, gewinnt dieses Service dann noch mehr an Bedeutung.

In folgenden Fällen macht eine Arbeitnehmerveranlagung jedenfalls Sinn:

  • Sie hatten 2016 schwankende Bezüge oder Verdienstunterbrechungen während des Kalenderjahres (zB Ferialpraxis, unterjähriger Wiedereinstieg nach Karenz). Es wurde dadurch auf das ganze Jahr bezogen zu viel an Lohnsteuer abgezogen.
  • Sie haben Sonderausgaben, Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen bisher noch nicht oder in zu geringer Höhe geltend gemacht.
  • Sie haben den Antrag auf den Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag und / oder auf ein Pendlerpauschale / Pendlereuro noch nicht dem Arbeitgeber übergeben, weshalb dies bei der laufenden Lohnverrechnung noch nicht berücksichtigt wurde.
  • Sie haben Kinder, für welche Sie Familienbeihilfe (einschließlich Kinderabsetzbetrag) erhalten und für die Ihnen daher der Kinderfreibetrag von € 440 pro Kind zusteht. Bei getrennter Geltendmachung durch beide Elternteile steht jedem Elternteil ein Kinderfreibetrag von € 300 pro Kind zu.
  • Sie haben Alimente für Kinder geleistet und es steht Ihnen daher der Unterhaltsabsetzbetrag (€ 29,20 – € 58,40/ Monat/ Kind)
  • Sie wollen Verluste, die im abgelaufenen Jahr aus anderen, nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünften (zB aus der Vermietung eines Hauses) entstanden sind, steuermindernd geltend machen. Sie haben aus früheren unternehmerischen Tätigkeiten einen Verlustvortrag, den Sie bei Ihren Gehaltseinkünften geltend machen wollen.
  • Auch wenn Sie keinen Lohnsteuerabzug hatten, kommen Sie in folgenden Fällen in den Genuss einer Steuergutschrift, der sogenannten „Negativsteuer“:
  1. Sie haben Anspruch auf den Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag;
  2. Von Ihrem Gehalt / Pension wurde zwar Sozialversicherung abgezogen, aber keine Lohnsteuer einbehalten. Die Gutschrift errechnet sich in Abhängigkeit von den entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen und ist gedeckelt. Sollten Sie zumindest ein Monat Anspruch auf das Pendlerpauschale haben, erhöht sich die Negativsteuer zusätzlich.

 

Alleinverdiener-/-erzieherabsetzbetrag Ohne Pendlerpauschale mit Pendlerpauschale Pensionisten
% von SV max % von SV max % von SV max % von SV max
—- € 494*) 50% € 400 50% € 500 50% € 110

*) bei zwei Kinder 669 €, für jedes weitere Kind zusätzlich jeweils 220 €.

 

1.4       Welche Positionen und Ausgaben können in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden?

Sonderausgaben

Zu den abzugsfähigen Sonderausgaben zählen:

  • Renten- und dauernde Lasten (unbegrenzt abzugsfähig);
  • Steuerberatungskosten (unbegrenzt abzugsfähig);
  • Spenden an begünstigte Institutionen (bis zu 10% der laufenden Einkünfte); eine Liste der begünstigten Spendenempfänger ist unter bmf.gv.at abrufbar.

Folgende Sonderausgaben können auch dann geltend gemacht werden, wenn sie für den (Ehe)partner oder für Kinder (für die Familienbeihilfe bezogen wird) geleistet werden:

  • Kirchenbeitrag (bis € 400);
  • Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung einschließlich Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung (unbegrenzt abzugsfähig);
  • Prämien für freiwillige Personenversicherungen, wenn der zugrundeliegende Vertrag vor dem 1.1.2016 abgeschlossen worden ist (begrenzt mit Einschleifregelung);
  • Kosten der Wohnraumschaffung und -sanierung, wenn die tatsächliche Bauausführung oder die Sanierung vor dem 1.1.2016 begonnen worden sind (begrenzt mit Einschleifregelung).

Hinweis für 2017: Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung, Kirchenbeiträge und Zuwendungen an Spendenempfänger sind von diesen Institutionen an das Finanzamt zu melden und werden bei der Veranlagung 2017 automatisch berücksichtigt.

 Werbungskosten

Folgende Ausgaben können als Werbungskosten berücksichtigt werden, soweit dies der Arbeitgeber noch nicht berücksichtigt hat und diese im Jahr 2016 bezahlt wurden:

  • Grundsätzlich sind die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Verkehrsabsetzbetrag (€ 400) abgegolten. Gestaffelt nach dem Arbeitsweg (ab 20 km) und der Zumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln beträgt das Pendlerpauschale bis zu € 2.016 oder € 3.672 jährlich. Zusätzlich steht ein Pendlereuro von jährlich € 2 pro Kilometer der einfachen Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu. Ein diesbezüglicher Ausdruck bmf.gv.at/pendlerrechner des Pendlerrechners ist als Beleg zur Steuererklärung aufzubewahren.
  • Beiträge zu Berufsverbänden und Interessensvertretungen;
  • Werbungskosten, die über das Pauschale von € 132 hinausgehen und beruflich veranlasst sind, können folgende Ausgaben sein: Arbeitskleidung, Arbeitsmittel, Betriebsratsumlage, Computer, Fachliteratur, Ausbildungs- und Umschulungskosten, Homeoffice, Internet, Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten, Reisekosten und Diäten, soweit nicht vom Arbeitgeber ersetzt, Telefonkosten,etc.

Außergewöhnliche Belastung

Für die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen gibt es seit heuer ein eigenes Formular L1ab. Darin können all jene Ausgaben erfasst werden, die zwangsläufig erwachsen, außergewöhnlich sind und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Durch die Berücksichtigung eines Selbstbehaltes, der abhängig vom Einkommen zwischen 6% und 12% beträgt, wird diesem Leistungsfähigkeitsprinzip entsprochen.

  • Kinderbetreuungskosten (max € 2.300 /Kind bis zum 10.Lebensjahr bzw bei erhöhter Familienbeihilfe bis zum 16. Lebensjahr);
  • Kosten der auswärtigen Berufsausbildung von Kindern, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit zur Verfügung steht (€ 110/ Monat);
  • Kosten zur Beseitigung von Katstrophenschäden;
  • Kosten der eigenen Behinderung oder des (Ehe)Partners bzw Kindes (ohne Selbstbehalt)

Mit Selbstbehalt (bis zu 12% der Einkünfte) abzugsfähig sind:

  • Krankheitskosten, Aufwendungen zur Linderung und Heilung einer Allergieerkrankung, Behandlungskosten wie Arzt- und Spitalshonorare, Aufwendungen für Medikamente, Heilbehandlungen, Rezeptgebühren, Selbstkostenbeiträge für Behandlungskosten, Aufwendungen für Heilbehelfe (Zahnersatz, Brillen, Laserbehandlung zur Verbesserung der Sehfähigkeit, Hörgeräte, Prothesen, Gehbehelfe, Bruchbänder), Kosten für Fahrten zum Arzt bzw Krankenhaus, Zuzahlungen zu Kur- und Rehabilitationsaufenthalten).
  • Kosten in Zusammenhang mit Kuraufenthalten;
  • Kosten für Alters- und Pflegeheime;
  • Begräbniskosten (bis € 5.000, soweit nicht durch den Nachlass gedeckt).

Allgemein gilt, dass der Arbeitnehmerveranlagung keine Belege beizulegen sind, egal ob die Erklärung elektronisch oder in Papierform eingereicht wurde. Die Belege und Nachweise sind sieben Jahre lang aufzubewahren (Belege 2016 also bis 31.12.2023).  Auf Verlangen des Finanzamtes müssen Sie vorgelegt werden.

2.   Bis wann muss die Steuererklärung 2016 eingereicht werden?

Der Termin für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2016 (Pflichtveranlagung) ist heuer Dienstag, der 2.5.2017 (für Online-Erklärungen der 30.6.2017). Steuerpflichtige, die durch einen Steuerberater vertreten sind, haben es besonders gut: für sie gilt für die Steuererklärungen 2016 grundsätzlich eine generelle Fristverlängerung maximal bis 31.3.2018 bzw 30.4.2018, wobei zu beachten ist, dass für Steuernachzahlungen bzw –guthaben ab dem 1.10.2017 Anspruchszinsen zu bezahlen sind bzw gutgeschrieben werden. In den meisten Fällen der Arbeitnehmerveranlagung gilt wie bisher eine Fristverlängerung bis 30.9.2017. Grundsätzlich kann die Einreichfrist individuell mit begründetem Antrag schriftlich jederzeit auch mehrfach verlängert werden.

3.   Kinderbetreuungsgeld neu ab 1.3.2017

Für Geburten nach dem 28.2.2017 kommt es zu einer Änderung des Kinderbetreuungsgeldes mit noch mehr Flexibilität für die frisch gebackenen Eltern. Es besteht für Eltern die Möglichkeit, aus zwei Systemen des Kinderbetreuungsgeldes zu wählen: das Kinderbetreuungsgeld-Konto (Pauschalsystem) und das einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld.

Die Entscheidung für ein System ist bei der erstmaligen Antragstellung zu treffen, bindet auch den zweiten Elternteil und kann nur binnen 14 Tagen gewechselt werden.

Das pauschale Kinderbetreuungsgeld erhalten Eltern unabhängig von einer vor der Geburt des Kindes ausgeübten Erwerbstätigkeit. Die Bezugsdauer kann zwischen 365 Tagen bis zu 851 Tagen (28 Mo­naten) für einen Elternteil oder zwischen 456 Tagen (15 Monate) bis zu 1.063 Tagen (35 Monate) ab der Geburt des Kindes bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile beantragt werden. Bei der Variante mit 365 Tagen beträgt das Kinderbetreuungsgeld € 33,88 täglich, in der längsten Variante €14,53 täglich. Bei annähernd gleicher Aufteilung zwischen den Eltern gebührt ein Partnerschaftsbonus als Einmalzahlung von insgesamt € 1.000. Jedem Elternteil sind 20% der Gesamtdauer unübertragbar vorbehalten, das sind in der kürzesten Variante 91 Tage, welche der Kinderbetreuung gewidmet werden.

Ein Zuverdienst von bis zu € 16.200 jährlich bzw bis zu 60 % der Letzteinkünfte ist möglich.

Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld ist primär konzipiert für Eltern, die sich nur für kurze Zeit aus dem Berufsleben zurückziehen wollen und über ein höheres Einkommen verfügen. Sie erhalten in dieser Zeit einen Einkommensersatz von 80% der Letzteinkünfte, max € 66 täglich (das sind rund € 2.000 p.M.). Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld kommt  längstens für 365 Tage an einen Elternteil  oder für 426 Tage (14 Monate) an beide Eltern zur Auszahlung, wobei jedem Elternteil 61 Tage der Anspruchsdauer unübertragbar vorbehalten sind.

Die Zuverdienstgrenze im einkommensabhängigen System beträgt € 6.800 (ab 2017) jährlich.

 

Tipp: Wer jetzt den Überblick verloren hat oder unterschiedliche Optionen durchrechnen will, findet einen KBG-Online-Rechner unter http://www.bmfj.gv.at/dam/bmfj/KBG-Rechner/index.html#willkommen.

 

 

4.   E-Mobilitätspaket  fördert ab 1.3.2017 Elektrofahrzeuge

Um den Umstieg auf die E-Mobilität zu fördern setzen Verkehrsministerium, Umweltministerium und Automobilimporteure finanzielle Anreize in einem Gesamtvolumen von € 72 Mio im Zeitraum 1.3.2017 bis 31.1.2018, womit der Ankauf ab 1.1.2017 von Elektrofahrzeugen und die Errichtung von Ladestationen gefördert werden .

 

Fahrzeugtyp Privatperson Unternehmen
Elektroantrieb *) € 4.000 € 3.000
Plug-In-Hybrid € 1.500 € 1.500
E-Motorrad € 375
E-Mopeds € 200
E-Leichtfahrzeug € 1.000
E-Kleinbus, leichtes E-Nutzfahrzeug bis zu € 20.000

*) der Bruttolistenpreis darf höchstens € 50.000 betragen

Die Errichtung von öffentlich zugänglichen Schnelladestationen wird mit bis zu € 10.000 gefördert. Im privaten Bereich wird der Kauf einer „Wallbox“-Ladestation oder eines intelligenten Ladekabels mit € 200 unterstützt.

 

Tipp: Anträge auf Förderprämien können unter www.umweltfoerderung.at eingereicht werden. Dort findet sich auch eine Liste der geförderten Fahrzeuge.

 

 

5.   Deregulierungsgesetz – vereinfachte GmbH-Gründung

Im Zuge des jüngst im Nationalrat beschlossenen Deregulierungsgesetzes 2017 wurden folgende – für die Praxis wichtige – Neuregelungen eingeführt:

Vereinfachte GmbH-Gründung ab 1.7.2017:

  • Es gibt weiterhin die gründungsprivilegierte Stammeinlage iHv € 10.000, worauf lediglich € 5.000 bar einzuzahlen sind.
  • Eine GmbH kann dann nach vereinfachten Regeln gegründet werden, wenn sie über einen Alleingesellschafter verfügt, der auch der einzige Geschäftsführer werden soll.
  • Die Errichtungserklärung einer vereinfacht zu gründenden GmbH darf nur einen Mindestinhalt aufweisen. Der Ersatz der Gründungskosten darf nur bis zu einem Höchstbetrag iHv € 500 vereinbart werden.
  • Die vereinfachte Gründung bedarf keines Notariatsakts. Die Identität des Gesellschafters muss im Zuge der Gründung in elektronischer Form zweifelsfrei festgestellt werden.
  • Die Anmeldung der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch bedarf keiner beglaubigten Form, sondern sie hat in geeigneter elektronischer Form stattzufinden.
  • Das BMJ wird in einer Verordnung den genauen Inhalt der Errichtungserklärung sowie den Inhalt der Anmeldung zum Firmenbuch und die damit im Zusammenhang stehenden technischen Details regeln.
  • Ein Kreditinstitut hat anlässlich der Einzahlung der in bar zu leistenden Stammeinlage die Identität des Geschäftsführers und Gesellschafters festzustellen und zu überprüfen. Die Musterzeichnung des Geschäftsführers hat ebenfalls vor dem Kreditinstitut zu erfolgen. In der Folge hat das Kreditinstitut die Bankbestätigung, eine Kopie des Lichtbildausweises sowie der Musterzeichnung auf elektronischem Weg dem Firmenbuch zu übermitteln.

Bareinzahlung auf Treuhandkonto beim Notar: Ab dem 1.7.2017 ist auch im Zuge einer normalen GmbH-Gründung die Einzahlung der bar einzuzahlenden Stammeinlage auf ein Treuhandkonto des beurkundenden Notars möglich. Der Notar hat den Geldbetrag nach Eintragung der Gesellschaft an diese weiterzuleiten.

Honorarermäßigung von Notaren beim GmbH-Gründung: Ein Notar kann auch ab 1.7.2017 an einer vereinfachten Gründung mitwirken. In diesem Fall bemisst sich das Entgelt für die Beurkundung durch den Notar an einem Wert des Gegenstands iHv € 500. Daher wird in diesem Fall das Honorar des Notars erheblich reduziert.

Gebührenbefreiung: Eine weitere Neuerung, die auch mit 1.7.2017 in Kraft tritt, betrifft die Gebührenbefreiung für Eintragungen im Zusammenhang mit der Neugründung eines Betriebs nach dem NeuFöG. Künftig kann das Formular nach § 4 Abs 1 und 3 NeuFöG innerhalb von 14 Tagen nach dem Antrag auf Eintragung beim zuständigen Gericht nachgereicht werden.

Entfall der Auflagepflicht von Arbeitnehmerschutzvorschriften: Die derzeit noch geltende Verpflichtung, alle Gesetze und Verordnungen zum Arbeitnehmerschutz im Betrieb aufzulegen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen, entfällt ab 1.7.2017. Demnach werden unter anderem § 24 ArbeitszeitG, § 23 ArbeitsruheG, § 9 Krankenanstalten-ArbeitszeitG, § 17 MutterschutzG und § 60 GleichbehandlungsG ersatzlos aufgehoben.

6.   News aus dem Wartungserlass zu den Umsatzsteuerrichtlinien

Mit dem Wartungserlass zur Änderung der Umsatzsteuerrichtlinien 2000 wurden insbesondere die gesetzlichen Änderungen des Steuerreformgesetzes 2015/2016, Aussagen der EU-Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung betreffend die sonstigen Leistungen in Zusammenhang mit Grundstücken sowie die aktuelle Judikatur von EuGH, VwGH und UFS in die Umsatzsteuerrichtlinien eingearbeitet. Überdies hat die Steuerverwaltung Aussagen zur überholten Rechtslage gestrichen.

Nachfolgend ein Überblick über einige wichtige Aussagen:

Rz 233 – Organschaft

Ab 1.1.2017 ist auch eine Personengesellschaft, bei der neben dem Organträger nur solche Personen Gesellschafter sind, die finanziell in den Organträger eingegliedert sind (kapitalistische Personengesellschaften), Organgesellschaft, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Organschaft vorliegen.

Rz 268 Hoheitsbetriebe – Betriebe gewerblicher Art; Trennung

Eine Trennung der Tätigkeiten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ist auch dann vorzunehmen, wenn die Tätigkeiten zugleich der Ausführung steuerpflichtiger Umsätze und der Erfüllung nichtunternehmerischer (satzungsmäßiger) Zwecke der Körperschaft des öffentlichen Rechts (Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für die beruflichen Interessen ihrer Mitglieder) dienen. Diese Voraussetzungen kann zB die Veranstaltung von Bällen, Modeschauen und Misswahlen einer Innung erfüllen. Die damit zusammenhängenden Vorsteuern sind sachgerecht aufzuteilen.

Rz 349 – Zusatzartikel bei Zeitungsabonnements

Werden bei Abschluss eines Zeitungsabo dem Kunden Zusatzartikel zu einem nicht kostendeckenden Preis angeboten, liegen zwei Leistungen vor, das Zeitungsabo ist mit 10 % zu versteuern, der Zusatzartikel auf Basis des nicht kostendeckenden Preises mit 20 %. Unverändert bleibt aber derzeit die Meinung der Finanzverwaltung, dass bei Autobahnvignetten, die als Zugabe zu Zeitungsabonnements verkauft werden, der Vignetteneinkaufspreis ungekürzt als Bemessungsgrundlage im Abopreis enthalten ist und daher ungekürzt dem Normalsteuersatz von 20 % unterliegt.

Rz 639 bis 640 – Grundstücksbegriff, Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück

Ein großer Teil des Wartungserlasses betrifft die ab dem 1.1.2017 geltenden Leistungsortregelungen für grundstücksbezogene Leistungen. Die neuen Vorschriften für eine auf dem Grundstücksort basierende Besteuerung schaffen einheitliche Rahmenbedingungen und sorgen dafür, dass die Mehrwertsteuereinnahmen dem Mitgliedstaat zufließen, in dem das Grundstück gelegen ist. Um Mitgliedstaaten und Unternehmen in die Lage versetzen, sich rechtzeitig und möglichst einheitlich auf die Änderungen vorzubereiten, hat die EU-Kommission Erläuterungen veröffentlicht, mit dem Ziel, auf EU-Ebene verabschiedete Rechtsvorschriften besser verständlich zu machen. Die Erläuterungen haben zwar keine Bindungswirkung, können aber für die tägliche Praxis hilfreich sein.

Mit dem AbgÄG 2016 wurde das UStG bereits an den neuen Grundstücksbegriff angepasst und bisher bestehende Verweise auf den Grundstücksbegriff des § 2 GrEStG entfernt. Unterschiede können sich insbesondere bei den Betriebsvorrichtungen ergeben, die nach dem GrEStG nicht Bestandteil des Grundstücks sind, jedoch nunmehr nach der für das UStG maßgeblichen Definition erfasst sein können. Dies hat als Auswirkung, dass die Steuer­befreiung bei der Lieferung von Grundstücken und die Vorsteuerberichtigung bei Grundstücken des Anlage­vermögens zur Anwendung kommen können.

Zu den sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück gehören ua:

  • die Erstellung von Bauplänen für Gebäude oder Gebäudeteile für ein bestimmtes Grundstück, ungeachtet der Tatsache, ob dieses Gebäude tatsächlich errichtet wird oder nicht;
  • Bauaufsichtsmaßnahmen oder grundstücksbezogene Sicherheitsdienste, die vor Ort erbracht werden – unabhängig davon, ob sie durch vor Ort anwesende Personen oder aus der Ferne, dh ohne persönliche Präsenz, etwa durch technische Anlagen, erbracht werden.
  • Ab 1. 1. 2017 sind auch juristische Dienst­leistungen (zB von Rechtsanwälten, Notaren), die auf die Veränderung des rechtlichen Status eines bestimmten Grundstücks gerichtet sind, wie zB das Verfassen eines Kauf-, Miet- oder Pachtvertrages eines Grundstücks, als Leistungen iZm einem Grundstück einzustufen. Dies gilt auch dann, wenn die Transaktion letztlich nicht stattfindet.

Rz 759 – Bitcoins

Auch der Umtausch konventioneller Währungen in Einheiten der virtuellen Währung „Bitcoin“ und umgekehrt ist steuerfrei.

Rz 1369,  1369a – Aufteilung eines pauschalen Entgeltes, 3/4 Pension

Für die Aufteilung eines pauschalen Entgelts für Beherbergungsleistungen kann bei Vorliegen von Einzelverkaufspreisen auch auf die entsprechenden durchschnittlichen Einzelverkaufspreise des vorangegangenen Veranlagungs­zeitraums (wie bereits bei der Kostenaufteilung) zurückgegriffen werden. Werden für Kinder (ermäßigte) Beherbergungsentgelte gezahlt, sind auch diese in die Aufteilung einzubeziehen, nicht aber die unentgeltliche Beherbergung (zB bei Säuglingen).

Bei einer Dreiviertel-Pension (Frühstück, „Jause“ und Abendessen) kann für die Aufteilung der Entgelte von einer Vollpension ausgegangen werden, wenn die Verköstigungsleistung („Jause“) eine „volle“ Mahlzeit ersetzt.

Zu Rz 1454 – VIP Tickets

Eintrittsberechtigungen für sportliche Veranstaltungen unterliegen dem ermäßigten Steuersatz. Nicht unter die Begünstigung fällt daher die Berechtigung zur Teilnahme an einer Veranstaltung, wie Nenngelder, Startgelder udgl. zu sportlichen Wettkämpfen (zB Radrennen, Marathon usw).

Werden „VIP-Karten“ für sportliche Veranstaltungen zur Verfügung gestellt, die neben der Eintrittsberechtigung zur sportlichen Veranstaltung (Sitzplatz auf der VIP-Tribüne) weitere Leistungen wie zB Zutritt zum VIP-Bereich, Cateringleistungen und Zurverfügungstellung von Abstellplätzen für Kfz beinhalten, liegt eine einheitliche komplexe Dienstleistung vor, die mangels Begünstigung dem Normalsteuersatz in Höhe von 20% unterliegt.

Von einer „VIP-Karte“ wird im Vergleich zu einer „normalen“ Eintrittskarte auszugehen sein, wenn der Preis der „VIP-Karte“ mehr als doppelt so hoch als jener der teuersten „normalen“ Eintrittskarte zu einer sportlichen Veranstaltung ist.

Rz 1508 und 1511 – Vorsteuerabzug

Der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung mit einer grundsätzlich unzureichenden Beschreibung / Angabe der Leistung oder des Liefertages bzw. Leistungszeitraumes ist jedoch dann zulässig, wenn die Behörde aus vom Leistungsempfänger beigebrachten Unterlagen über alle notwendigen Informationen verfügt, um zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen vorliegen.

Rz 1985 – Vorsteuerabzug bei Elektroautos

Aus ökologischen Erwägungen ist seit 1.1.2016 bei Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km (insbesondere sogenannte Elektrofahrzeuge, aber auch wasserstoffbetriebene Fahrzeuge) ein Vorsteuerabzug unter den allgemeinen Voraussetzungen möglich. Die Luxustangente bleibt jedoch unberührt. Soweit daher die betreffenden Kfz-Aufwendungen ertragsteuerlich nicht abzugsfähig sind, unterliegt der nicht abzugsfähige Teil der Eigenverbrauchsbesteuerung:

 

PKW-Anschaffungskosten brutto Vorsteuerabzug Eigenverbrauch
bis € 40.000 100% keiner
€ 40.000 bis € 80.000 100% nicht abzugsfähiger Teil
mehr als € 80.000 0% keiner

 

Beachten Sie, dass es sich bei der Luxustangente bei PKWs vom € 40.000 um einen Brutto­betrag handelt.

 Beispiel:

Elektroauto (Tesla) wird 2016 gekauft. Die Anschaffungskosten betragen € 44.000 brutto. Für die Anschaffung wurde ein (unechter) Zuschuss von € 5.000 gewährt..

 Der Unternehmer kann den vollen Vorsteuerabzug geltend machen, muss jedoch den Betrag von € 4.000 der Eigenverbrauchsbesteuerung unterziehen. Die Eigenverbrauchsbesteuerung hat im Jahr der Anschaffung zu erfolgen. Der Zuschuss hat keinen Einfluss auf die Behandlung, auch wenn für den Zuschuss die Umsatzsteuer geschuldet wird.

7.   Splitter

Die neuen  Richtwerte für Mieten ab 1.4.2017

Nachdem die gesetzlich vorgesehene Erhöhung der Richtwerte zum 1.4.2016 im Vorjahr um ein weiteres Jahr hinausgeschoben wurde, gibt es seit 1.4.2017 nun doch wieder neue Richtwerte. Die letzte Erhöhung der Richtwerte fand mit 1.4.2014 statt, daher berücksichtigt die nunmehrige Neufestsetzung die Inflation der letzten drei Jahre. Die Richtwerte wurden durch Kundmachung des BMJ wie folgt neu festgesetzt:

 

Wien Bgld Kärnten Stmk Sbg Tirol Vbg
5,58 5,72 5,09 6,53 7,70 6,05 7,71 6,81 8,57

 

Die neuen Richtwerte sind zwar mit 1.4.2017 in Kraft getreten, den Mietern kann der neue Richtwert aber erst ab dem 1.5.2017 vorgeschrieben werden. Die Vorschreibung der erhöhten Richtwertmiete hat schriftlich, frühestens ab dem 1.4.2017 und so zeitgerecht zu erfolgen, dass das Erhöhungsbegehren des Vermieters dem Mieter mindestens 14 Tage vor dem Zinstermin, zu welchem die Erhöhung begehrt wird, zukommt. Ein vor dem 1.4.2017 abgesendetes Erhöhungsbegehren entfaltet keine Erhöhungswirkung des Mietzinses.

KMU-Investitionszuwachsprämie

In der KlientenInfo 1/2017 wurde über die aws-KMU-Investitionszuwachsprämie ausführlich berichtet. Neu ist, dass die für die Umsetzung des Förderungsprogramms notwendige Richtlinie mittlerweile beschlossen wurde. Darin wurden mit Wirkung ab dem 31.3.2017 nunmehr auch Freiberufler in den Kreis der potenziellen Förderungsnehmer aufgenommen. Die Förderungsrichtlinie in der Fassung vom 31.3.2017 ist unter im Internet abrufbar. Die Einreichfrist für Förderungsansuchen endet spätestens mit 31.12.2018 bzw mit Ausschöpfung des zur Verfügung stehenden Budgets iHv € 175 Mio.

https://www.aws.at/fileadmin/user_upload/Content.Node/media/richtlinien/ab_2017-03-31_aws-KMU-Investitionszuwachspraemie_RL.pdf

 

Änderung des Flugabgabegesetzes

Wie den Medien ohnedies vielfach zu entnehmen war, wird ab 1.1.2018 die Flugabgabe halbiert. Den Motiven des Gesetzgebers ist dazu entnehmen, dass mit der Absenkung der Flugabgabe den veränderten Rahmenbedingung im innereuropäischen Wettbewerb entsprochen werden und die Standortattraktivität erhöht werden soll. Die internationale Drehkreuzfunktion des Flughafens Wien soll damit auch langfristig abgesichert werden.

VwGH: Kosten einer Due Diligence sind aktivierungspflichtige Anschaffungsnebenkosten

Entgegen der Rechtsansicht des BFG hat der VwGH entschieden, dass die  Kosten einer Due DiligencePrüfung steuerlich als Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren sind,  wenn sie nach einer grundsätzlich gefassten Erwerbsentscheidung anfallen (auch wenn diese noch nicht unumstößlich ist). Wurde daher wie im vorliegenden Fall in einem „Letter of Intent“ die Absicht des potentiellen Erwerbers dokumentiert, eine ganz bestimmte Gesellschaft in einem konkret genannten Zeitraum erwerben zu wollen, so dienen die Kosten der Due Diligence-Prüfung bereits der (zunächst beabsichtigten und sodann auch tatsächlich realisierten) Anschaffung der Beteiligung und sind zu aktivieren.

VfGH hebt den  Inflationsabschlag bei der ImmoESt auf

Zu einem für den Beschwerdeführer wohl unerwarteten Ergebnis ist der VfGH jüngst bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Inflationsabschlags gem § 30 Abs 3 zweiter Teilstrich EStG gekommen. Im Zuge einer Beschwerde gegen Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts, in denen die vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Einführung der Ertragsbesteuerung von privaten Grundstücksveräußerungen nicht geteilt wurden, sind im VfGH verfassungsrechtliche Bedenken gegen den – ohnedies mit dem SteuerreformG 2015/16 mit Wirkung ab dem 1.1.2016 aufgehobenen – Inflationsabschlag aufgekommen. Die daraufhin eingeleitete amtswegige Prüfung des § 30 Abs 3 zweiter Teilstrich EStG hat nunmehr zu dessen Aufhebung geführt. Die Aufhebung erfolgte ohne Setzung einer Frist für das Außerkrafttreten. Dies bedeutet, dass in allen anhängigen oder auch wieder aufgenommenen Besteuerungsverfahren hinsichtlich Neuvermögen, in denen bislang ein Inflationsabschlag angesetzt wurde, dieser nicht mehr zusteht. Besonders viele Fälle können davon aber nicht betroffen sein, denn der Inflationsabschlag war ohnedies erst ab dem elften Jahr nach dem Zeitpunkt der Anschaffung zu berücksichtigen. Derartige Besteuerungsfälle konnten vor allem infolge Anwendung der verlängerten Spekulationsfrist wegen der beschleunigten Absetzung von Herstellungskosten innerhalb von 15 Jahren vorkommen.

VfGH sieht keine Verfassungswidrigkeit bei der gründungsprivilegierten GmbH

Der VfGH sieht auch anlässlich des neuerlich vom OGH gestellten Antrags auf Aufhebung der Mindestkapitalvorschriften des GmbH-Gesetzes keine Verfassungswidrigkeit. Auch gegen eine zweimalige Änderung der Rechtslage innerhalb eines kurzen Zeitraums ist unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes nichts einzuwenden. Der VfGH kann dem Gesetzgeber nicht entgegen treten, wenn er zur Förderung der Gründung von GmbH’s das Mindeststammkapital vorübergehend niedriger ansetzt und so den Gläubigerschutzaspekt in den Hintergrund treten lässt.

8.   Termine 1.4.2017 und 30.6.2017

1.4.2017

Seit 1.4.2017 muss Ihre elektronische Registrierkasse mit einer zusätzlichen Sicherheitseinrichtung ausgestattet sein, die einen Manipulationsschutz garantiert. Wenn Sie den Manipulationsschutz noch nicht installieren konnten, diesen aber nachweislich bereits vor Mitte März bestellt haben, und die Registrierkasse ansonsten allen Anforderungen entspricht, bleiben Sie weiterhin straffrei.

Wer bislang noch keiner Registrierkassenpflicht unterlag, hat nach Eintritt der Verpflichtung für die Inbetriebnahme nach dem 1.4.2017 nur maximal eine Woche Zeit.

30.6.2017

Vorsteuervergütung bei Drittlandsbezug

Ausländische Unternehmer, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, können noch bis 30.6. 2017 einen Antrag auf Rückerstattung österreichischer Vorsteuern 2016 stellen. Der Antrag muss beim Finanzamt Graz-Stadt eingebracht werden (Formular U5 und bei erstmaliger Antragstellung Fragebogen Verf18). Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind im Original dem Antrag beizulegen. Die Frist ist nicht verlängerbar! Auch im umgekehrten Fall, nämlich für Vorsteuervergütungen österreichischer Unternehmer im Drittland (zB Serbien, Schweiz, Norwegen), endet am 30.6.2017 die Frist für Vergütungsanträge des Jahres 2016.

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