Klienteninfo 3/2017

Inhalt:

  1. Editorial
  2. FERIENJOBS: Was dürfen Kinder steuerfrei verdienen?
  3. Was ist bei Reisen aus EU-Ländern und Drittstaaten zu beachten?
  4. Die wesentlichen Änderungen im Kartellgesetz
  5. Splitter
  6. Höchstgerichtliche Entscheidungen
  7. Termine

 

1.      Editorial

Sommer, Sonne, Ferien. Für die bevorstehenden Sommermonate empfiehlt sich beispielsweise ein Blick auf die Frage, wieviel Ferialpraktikanten verdienen dürfen, und vielleicht ein Check der aktuellen Zoll- und Einfuhrbestimmungen. Schließlich soll der Urlaub ja nicht im nachhinein noch teuer werden. Der Entfall der Roaming-Gebühren innerhalb der EU seit dem 15.6.2017 ist auf jeden Fall günstig für das Urlaubsbudget.

Die vorzeitige Aufkündigung der Koalitionsregierung und die Ausschreibung von Neuwahlen für den 15.Oktober 2017 führen dazu, dass viele Gesetzesvorhaben, an denen bereits schon länger gearbeitet wurde, noch nicht beschlossen wurden. In der vorliegenden Ausgabe der KlientenInfo widmen wir uns daher den wichtigsten Änderungen im Kartellgesetz und vor allem einigen interessanten Judikaten, die auch für einen breiteren Anwendungsbereich von Interesse sind.

Abschließend der Hinweis auf die bevorstehenden Termine zum 30.6.2017 und 30.9.2017, damit noch rechtzeitig disponiert werden kann.

2.      FERIENJOBS:  Was dürfen Kinder steuerfrei verdienen?

Zu Beginn der Ferien wird alljährlich die Frage gestellt, wieviel Kinder in den Ferien verdienen dürfen, ohne dass deren Eltern Gefahr laufen, die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag zu verlieren. Zur Beantwortung soll folgende Übersicht Klarheit schaffen:

  • Kinder bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres dürfen ganzjährig beliebig viel verdienen, ohne dass bei den Eltern die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag gefährdet sind.
  • Kinder über 19 Jahre müssen darauf achten, dass das nach dem laufenden Einkommensteuertarif zu versteuernde Jahreseinkommen (nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen) 10.000 nicht überschreitet, um die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag nicht zu verlieren. Dies gilt unabhängig davon, ob das Einkommen in den Ferien oder außerhalb der Ferien erzielt wird.

Das bedeutet, dass das Kind umgerechnet Gehaltseinkünfte von insgesamt bis zu brutto rd € 12.480 pro Jahr (Bruttogehalt ohne Sonderzahlungen unter Berücksichtigung von SV-Beiträgen bzw Werbungskosten- und Sonderausgabenpauschale) bzw einschließlich der Sonderzahlungen brutto rd € 14.560 pro Jahr verdienen kann, ohne dass die Eltern um die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag bangen müssen. Sollte das zu versteuernde Einkommen des Kindes € 10.000 überschreiten, wird die Familienbeihilfe nur um den übersteigenden Betrag vermindert und ist zurückzuzahlen.

Beispiel: Ein Student hat am 10.6.2017 das 19. Lebensjahr vollendet. Daher ist im Jahr 2017 erstmals das Einkommen des Kindes relevant. Beträgt das steuerpflichtige Einkommen im Jahr 2017 insgesamt zB € 10.700 wird die Familienbeihilfe nur mehr um € 700 gekürzt.

TIPP: Zu beachten ist, dass für die Beurteilung, ob Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zustehen, sämtliche der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte herangezogen werden. Daher sind beispielsweise auch Vermietungseinkünfte oder Sonstige Einkünfte zu berücksichtigen. Nur Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen sowie einkommensteuerfreie Bezüge und endbesteuerte Einkünfte bleiben außer Ansatz.

In diesem Zusammenhang möchten wir noch auf folgende Besonderheiten aufmerksam machen:

  • Ein zu versteuerndes Einkommen, das in Zeiträumen erzielt wird, für die kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht (zB bei vorübergehender Einstellung der Familienbeihilfe, weil die vorgesehene Studienzeit in einem Studienabschnitt abgelaufen ist), ist konsequenter Weise nicht in die Berechnung des Grenzbetrages einzubeziehen.
  • Nicht ungefährlich ist es, wenn die Eltern den zu hohen Verdienst ihres Kindes nicht pflichtgemäß dem Finanzamt melden. Wer eine solche Meldung unterlässt, riskiert zusätzlich zur Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages auch eine Finanzstrafe!

Für den (Ferial)Praktikanten selbst ist Folgendes zu beachten:

Bis zu einem monatlichen Bruttobezug von € 425,70 (Wert 2017) fallen wegen geringfügiger Beschäftigung keine Dienstnehmer-Sozialversicherungsbeiträge an. Liegt der Monatsbezug über dieser Grenze, werden dem Kind die vollen SV-Beiträge abgezogen. Allerdings kann es bei niedrigen Einkünften bei der Veranlagung zu einer SV-Rückvergütung (auch als „Negativsteuer“ bezeichnet) kommen. Danach können 50% der SV-Beiträge bis max € 400 (€ 500 mit Pendlerpauschale) vom Finanzamt vergütet werden.

Bei Ferialjobs in Form von Werkverträgen oder freien Dienstverträgen, bei denen vom Auftraggeber kein Lohnsteuerabzug vorgenommen wird, muss ab einem Jahreseinkommen (Bruttoeinnahmen abzüglich der mit der Tätigkeit verbundenen Ausgaben) von € 11.000 für das betreffende Jahr eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Eine Ferialbeschäftigung im Werkvertrag bzw freien Dienstvertrag unterliegt grundsätzlich auch der Umsatzsteuer (im Regelfall 20%). Umsatzsteuerpflicht besteht jedoch erst ab einem Jahresumsatz (= Bruttoeinnahmen inklusive 20% Umsatzsteuer) von mehr als € 36.000 (bis dahin gilt die unechte Steuerbefreiung für Kleinunternehmer). Eine Umsatzsteuererklärung muss bei Umsätzen über € 30.000 netto abgegeben werden.

3.      Was ist bei Reisen aus EU-Ländern und Drittstaaten zu beachten?

Sommerzeit bedeutet auch für viele Reisezeit. Wenn Sie von einer Auslandsreise zurückkehren, stellt sich die Frage, welche Waren können abgabenfrei mitgebracht werden? Dies hängt im Wesentlichen davon ab, ob sie aus dem EU-Raum oder aus einem Drittland kommen.

Einreise nach Österreich aus einem EU-Land:

Reisende müssen grundsätzlich für in der EU gekaufte Waren bei einem Grenzübertritt innerhalb der EU keine Abgaben mehr bezahlen (freier Warenverkehr). Ausnahmen bestehen bei Tabakwaren und Alkohol, wenn diese im Reisegepäck zum Eigenbedarf eingeführten Waren die persönlichen Richtmengen überschreiten. Werden die Mengen überschritten, muss dargelegt werden, dass die Waren für einen private Bedarf bestimmt sind.

Einreise aus einem Land außerhalb der EU (Drittland):

Reisende, die aus einem Drittland nach Österreich einreisen, haben den Zoll zu passieren und alle eingeführten Gegenstände, die die Reisefreimengen überschreiten, zu deklarieren. Die persönliche Reiseausrüstung, die bereits bei der Ausreise in ein Drittland mitgeführt wurde, kann abgabenfrei und formlos nach Österreich eingeführt werden.

TIPP: es empfiehlt sich bei neu gekauften Gegenständen (wie zB Fotoausrüstung, Laptop, Golf- oder Skiausrüstung) den Kaufbeleg mitzuführen. Achtung bei Produktfälschungen (Medikamente, Textilien, Taschen), diese werden abgenommen und vernichtet. Eine Strafe droht ebenfalls.

Beachten Sie aber, dass es für die Einfuhr von Tieren, Pflanzen, Lebensmitteln, Waffen und vielen anderen Waren weitere Beschränkungen und Verbote gibt. Und vergessen Sie nicht, dass die persönlichen Reisefreigrenzen bei mehreren Reisenden (zB eine Familie) nicht zusammengerechnet werden dürfen.

 

 

 

Richtmengen EU Drittstaaten
Tabak

 

(ab einem Alter von 17 Jahren)
Zigaretten      800 Stück  *) 200 Stück
oder Zigarillos 400 Stück 100 Stück
oder Zigarren 200 Stück   50 Stück
oder Rauchtabak 1.000 g 250 g
Alkohol

 

(ab einem Alter von 17 Jahren)
> 22 % vol 10 Liter  1 Liter
oder < 22 % vol alkoholische Getränke 20 Liter  2 Liter
und nichtschäumende Weine

davon Schaumwein

90 Liter

davon max 60 Liter

 4 Liter
und Bier 110 Liter 16 Liter
Andere Waren
Flugreise € 430
Landweg € 300
Personen unter 15 Jahren € 150

 

*) Für Zigaretten im Reisegepäck aus Ungarn, Kroatien, Lettland, Litauen, Rumänien und Bulgarien beträgt die Freimenge 300 Stück.

Beachten Sie aber, dass es für die Einfuhr von Tieren, Pflanzen, Lebensmitteln, Waffen und vielen anderen Waren weitere Beschränkungen und Verbote gibt. Und vergessen Sie nicht, dass die persönlichen Reisefreigrenzen bei mehreren Reisenden (zB eine Familie) nicht zusammengerechnet werden dürfen.

 Bargeld

Und vergessen Sie nicht, dass alle Personen, die in die EU einreisen oder aus ihr ausreisen und Barmittel von € 10.000 oder mehr (oder den Gegenwert in anderen Währungen oder anderen leicht konvertiblen Werten wie auf Dritte ausgestellte Schecks) mit sich führen, diesen Betrag bei den Zollbehörden anmelden müssen. Die Zollbehörden sind ermächtigt, natürliche Personen, ihr Gepäck und ihre Verkehrsmittel zu kontrollieren und nicht angemeldetes Bargeld einzubehalten. Zusätzlich drohen empfindliche Strafen (bei vorsätzlicher Begehung bis zu höchstens € 100.000, bei fahrlässiger Begehung bis zu höchstens € 10.000).

4.      Die wesentlichen Änderungen im Kartellgesetz

Kernpunkt der Änderungen im Kartellgesetz stellt die Umsetzung der EU-Schadenersatzrichtlinie dar. Diese Umsetzung hätte zwar bereits bis 27.12.2016 erfolgen müssen. Da dies aber nicht rechtzeitig erfolgt ist, wurden die einschlägigen schadenersatzrechtlichen Bestimmungen im Kartellgesetz nunmehr rückwirkend mit 27.12.2016 in Kraft gesetzt. Die für die Praxis wesentlichen Änderungen des Kartellgesetzes sind:

  • Einfügung eines neuen Abschnitts über den Ersatz des Schadens aus Wettbewerbsrechtsverletzungen (sogenanntes Private Enforcement). Darin wurden folgende Regelungen normiert:
    • Bei schuldhafter Wettbewerbsverletzung ist der Schädiger zum Ersatz des dadurch verursachten Schadens verpflichtet. Es besteht eine widerlegbare Vermutung, dass ein Kartell einen Schaden verursacht hat.
    • Der Schadenersatz umfasst auch den entgangenen Gewinn. Die Schadenersatzforderung ist nach ABGB zu verzinsen.
    • Wird eine Wettbewerbsverletzung durch gemeinschaftliches Handeln mehrerer Unternehmer begangen, haften diese solidarisch. Diese Solidarhaftung wird bei kleinen oder mittleren Unternehmen (weniger als 250 Beschäftigte und entweder maximal € 50 Mio Umsatz oder maximal € 43 Mio Bilanzsumme) dann auf die jeweiligen unmittelbaren und mittelbaren Abnehmer beschränkt, wenn das Unternehmen weniger als 5 % Umsatz am relevanten Markt hatte und eine uneingeschränkte Haftung den Unternehmensbestand gefährden würde.
    • Die Haftung des Kronzeugen ist grundsätzlich auf die unmittelbaren und mittelbaren Abnehmer oder Lieferanten beschränkt.
    • Der Schädiger kann behaupten, dass der Geschädigte den Schaden teilweise oder ganz an seine Abnehmer weitergegeben hat. Dafür ist der Schädiger aber beweispflichtig.
    • Besondere Verjährungsbestimmungen: Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt in fünf Jahren ab Kenntnis von der Person des Schädigers und vom schädlichen Verhalten bzw zumutbarer Kenntnis. Ohne Rücksicht auf Kenntnis oder Kennenmüssen verjährt der Ersatzanspruch in 10 Jahren ab Schadenseintritt. Die Verjährungsfrist beginnt aber erst dann zu laufen, wenn die Wettbewerbsverletzung beendet ist. Die Verjährung ist überdies während eines Untersuchungs- oder Gerichtsverfahrens bezüglich der Wettbewerbsverletzung sowie für die Dauer von Vergleichsverhandlungen zwischen Schädiger und Geschädigtem gehemmt.
    • Ein Prozess wegen eines Wettbewerbsschadens kann bis zur Erledigung des Wettbewerbsverfahrens unterbrochen werden. Eine rechtskräftig festgestellte Wettbewerbsverletzung bindet im zivilrechtlichen Schadenersatzverfahren.
    • Der Kläger in einem Schadenersatzprozess kann die Offenlegung von Beweismitteln beim Schädiger erzwingen.
    • Alle aktenkundigen Beweismittel bei Gerichten und Behörden können im Schadenersatzverfahren auf Antrag des Geschädigten beigeschafft werden.
    • Das Kartellgericht, der Bundeskartellanwalt und die Bundeswettbewerbsbehörde können das Gericht bei der Höhe der Festlegung des Schadenersatzes unterstützen.
    • Das Gericht kann Ordnungsstrafen bis € 100.000 gegen Parteien und deren Vertreter verhängen, wenn relevante Beweismittel entzogen oder untauglich gemacht werden oder Informationen unterlassen oder verweigert werden.
  • Entgegen der bisherigen Rechtslage müssen nunmehr nicht nur stattgebende, sondern auch ab- und zurückweisende Entscheidungen des Kartellgerichts veröffentlicht werden.
  • Die bislang beim OLG Wien geführte gesonderte Liste für Sachverständige in Kartellangelegenheiten wurde aufgelassen. Nunmehr wurde ein eigenes Fachgebiet „Wettbewerbsökonomie“ in der Fachgruppe Steuerwesen, Rechnungswesen, Wettbewerbsökonomie geschaffen, in der sich Sachverständige für Kartellangelegenheiten eintragen lassen können. Diese unterliegen damit der Qualitätskontrolle durch regelmäßige Rezertifizierungen. Die Listenführung für das Fachgebiet Wettbewerbsökonomie obliegt der Präsidentin des Handelsgerichts Wien für das gesamte Bundesgebiet.
  • Den Bedenken, dass kartellgerichtliche Entscheidungen häufig durch Sachverständigen-Gutachten geprägt sind, die kaum überprüft werden können, versucht das Gesetz dadurch zu begegnen, dass dem Kartellobergericht die Möglichkeit eingeräumt wurde, bestimmte qualifizierte Feststellungsmängel im Rekursverfahren zu überprüfen.

Trotz der umfangreichen neuen Regelungen zur privaten Rechtsdurchsetzung von Schadenersatzklagen infolge von Wettbewerbsverletzungen mangelt es dem KartG weiterhin an einer praktikablen Anleitung zur Feststellung der Schadenshöhe aus einer Wettbewerbsverletzung. Der Schaden bemisst sich an der Differenz zwischen dem konkret unter Wettbewerbsverletzungen verrechneten Preis und dem bei funktionierendem Wettbewerb sich ergebenden hypothetisch „richtigen“ Preis. Allerdings hat die Betriebswirtschaftslehre bislang keine anerkannte Methode zur Ermittlung des „richtigen Wettbewerbspreises“ entwickeln können. Weder die Schadenersatzrichtlinie der EU noch die Kartellrechtsnovelle sind dabei dienlich.

5.      Splitter

5.1       Die Umsetzung der Business-Register-Information-System-Richtlinie der EU

Die Umsetzung dieser Richtlinie der EU soll einerseits den grenzüberschreitenden Zugang zu Unternehmensinformationen über das Europäische Justizportal erleichtern und andererseits in bestimmten Fällen – wie zB bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung – eine automatisierte Kommunikation zwischen den nationalen Registerbehörden der Mitgliedstaaten  über eine zentrale „Europäische Plattform“ ermöglichen. Die Änderungen des Firmenbuchgesetzes sind mit 1.6.2017 in Kraft getreten:

  • Die Gewerbebehörde ist nunmehr bei den im Firmenbuch eingetragenen Rechtsträgern verpflichtet, das Erlöschen der einzigen oder letzten Gewerbeberechtigung dem Firmenbuchgericht mitzuteilen. Dies hat durch eine Verknüpfung der Daten des Gewerbeinformationssystems Austria (GISA) mit dem Firmenbuch zu erfolgen.
  • Die Benachrichtigungspflichten des Firmenbuchs an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft wurde auf die für die Sozialversicherung relevanten Daten beschränkt.
  • Im Firmenbuchauszug ist die OeNB-Identnummer, die von der Österreichischen Nationalbank (OeNB) vergeben wird
  • Basisinformationen (Name, Rechtsform, Sitz, Registerstaat und Eintragungsnummer) über eingetragene Kapitalgesellschaften werden nunmehr kostenlos zugänglich gemacht.
  • Es wurde die Möglichkeit geschaffen, Eintragungen im Firmenbuch über das Europäische Justizportal zugänglich zu machen. Derzeit werden nach den Vorgaben der EU nur die Daten von Kapitalgesellschaften über das Europäische Justizportal ausgetauscht. Der Gesetzgeber hat es aber durch eine Verordnungsermächtigung ermöglicht, dass das BMJ diesen Informationsaustausch bei Bedarf und Zulässigkeit durch Verordnung auf andere Rechtsträger ausweiten kann. Für diesen Informationsaustausch wird den im Firmenbuch eingetragenen Rechtsträgern automationsunterstützt eine einheitlich Europäische Kennung zugeordnet werden.
  • Die Vermögenslosigkeit einer Kapitalgesellschaft wird nunmehr dann angenommen, wenn die Jahresabschlüsse von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht eingereicht wurden sowie weitere 6 Monate abgelaufen sind.

5.2       Einschränkung beim Kündigungsschutz älterer Arbeitnehmer

Grundsätzlich kann jeder Arbeitnehmer eine Kündigung wegen behaupteter Sozialwidrigkeit anfechten. Bei jüngeren Arbeitnehmern wird eine derartige Anfechtung in der Regel allerdings aussichtslos sein, weil davon auszugehen ist, dass diese bei intensiver Arbeitsplatzsuche binnen weniger Monate einen neuen Arbeitsplatz ohne wesentliche Gehaltseinbußen finden können. Damit ältere Arbeitnehmer leichter einen neuen Arbeitsplatz finden können, hat der Gesetzgeber bereits mit 1.1.2004 verfügt, dass das höhere Alter bei Arbeitnehmern, die bereits das 50. Lebensjahr vollendet haben, im Rahmen einer Kündigungsanfechtung nicht zu berücksichtigen ist. Dies galt bislang aber nur bis zum Ablauf des zweiten Beschäftigungsjahres im Betrieb. Da diese Förderung zur Begründung von Arbeitsverhältnissen mit älteren Arbeitnehmern in der Praxis als unzureichend empfunden wurde, wurde nun mit Wirkung ab dem 1.7.2017 die Zweijahresfrist gestrichen. Damit sind bei über 50jährigen Arbeitnehmern, die ab dem 1.7.2017 eingestellt werden, die zu erwartenden Schwierigkeiten der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess aufgrund des höheren Lebensalters bei einer Kündigungsanfechtung während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht zu berücksichtigen. Hoffentlich motiviert diese Kündigungserleichterung nun vermehrt zur Anstellung älterer Arbeitnehmer.

5.3       Schweizer UID-Nummer als Nachweis der Unternehmereigenschaft

Bestimmte Dienstleistungen sind, wenn sie an Unternehmer mit Sitz außerhalb des Steuergebietes (Österreichs) erbracht werden, am Sitz des Leistungsempfängers steuerbar und steuerpflichtig. Als Nachweis der Unternehmereigenschaft gilt bei Kunden innerhalb der Europäischen Union die überprüfte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID). Der Nachweis der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft eines ausländischen (nicht EU) Unternehmers ist meist sehr aufwendig.

Zumindest für den Nachweis der Unternehmereigenschaft von Schweizer Unternehmern gibt es nunmehr eine wesentliche Erleichterung. Dieser kann nämlich künftig durch die Schweizer UID-Nummer erfolgen. Vorweg ist festzuhalten, dass es sich bei der Schweizer UID-Nummer (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) um eine eigene, nationale Schweizer Steuernummer handelt, die keinesfalls mit den UID-Nummern der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union verwechselt werden darf. Nach Ansicht der österreichischen Finanzverwaltung kann im Verhältnis zur Schweiz die Schweizer UID-Nummer als Nachweis der Unternehmereigenschaft herangezogen werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Eine Schweizer UID-Nummer mit der UID-Ergänzung „MwSt.“ verwendet wird.
  • Bei der Schweizer UID-Nummer im Schweizer UID-Register (https://www.uid.admin.ch) unter den Mehrwertsteuerdaten der Status des MwSt.-Registers als „aktiv“ eingetragen ist.
  • Die Überprüfung und Dokumentation der Gültigkeit der Schweizer UID-Nummer, des Namens und der Anschrift des Leistungsempfängers (vergleichbar mit der UID-Bestätigung Stufe 2 über FinanzOnline) erfolgt.

Der Ausdruck aus dem Schweizer UID-Register stellt bei Erfüllung der obigen Kriterien einen Unternehmernachweis des Leistungsempfängers dar. In weiterer Folge gilt der Schweizer Leistungsempfänger umsatzsteuerlich als Unternehmer und es treten die Rechtsfolgen der Leistungserbringung an Unternehmer (z.B. Leistungsortregelungen) ein.

6.      Höchstgerichtliche Entscheidungen

VwGH zur begünstigten Besteuerung der Teilabfindung von satzungsmäßigen Pensionsansprüchen

Gem. § 67 Abs. 4 EStG ist die Bestimmung über die Besteuerung der Abfertigung der Witwer- oder Witwenpensionen mit 6 % auch auf die Abfindung von Pensionen des unmittelbar Anspruchsberechtigten auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften oder auf Grund von Satzungen der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen anzuwenden. Der VwGH hatte zu beurteilen, ob eine an einen Rechtsanwalt nach Erreichen des gesetzlichen Pensionsantrittsalters bezahlte Abfindung der Zusatzpension von der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer unter diese begünstigte Besteuerung fällt. Der VwGH bestätigte die bereits vom BFG getroffene Entscheidung, dass derartige Abfindungszahlungen begünstigt besteuert werden können, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Satzung muss einen – von jeglichem Ermessen des Entscheidungsträgers unabhängigen – Rechtsanspruch auf Zuerkennung einer Leistung vorsehen.
  • Es muss sich um die Abfertigung eines konkreten (bestehenden) und abfertigbaren Pensions(-zusatz-)anspruchs handeln.

Diese Voraussetzungen erfüllte im gegenständlichen Fall die Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien. Vergleichbare Bestimmungen enthält aber zB auch die Satzung der Vorsorgeeinrichtung 2014 der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.

VwGH zur 1.000 m²-Grenze bei der Hauptwohnsitzbefreiung

Nach der Verwaltungspraxis erfasst die Hauptwohnsitzbefreiung bei der Immobilienertragsteuer neben dem Gebäude lediglich Grund und Boden im maximalen Ausmaß von 1.000 m². Das BFG hat in einem konkreten Fall davon abweichend die Ansicht vertreten, dass Grundstücke jeglicher Größe von der Hauptwohnsitzbefreiung umfasst sind. Aufgrund einer Amtsrevision des Finanzamts hat nun der VwGH entschieden, dass von der Hauptwohnsitzbefreiung lediglich das Gebäude, jene Grundfläche auf der das Gebäude steht sowie jene Fläche, welche nach der Verkehrsauffassung mit dem Gebäude eine Einheit bildet, erfasst sei. Die Grundfläche, die über einen üblichen Bauplatz hinausgehe, sei nicht von der Hauptwohnsitzbefreiung erfasst. Anhand dieser Entscheidung ist wohl davon auszugehen, dass die bisherige Verwaltungspraxis, maximal 1.000 m² des Grundstücks der Hauptwohnsitzbefreiung zuzuordnen, weiter Geltung haben wird.

VwGH zum Begriff der Großreparatur

Der VwGH hat sich vor kurzem erstmals mit dem in § 12 Abs 10 UStG verwendeten Begriff der „Groß­­reparatur“ beschäftigt. In dieser Entscheidung definierte der VwGH die Großreparatur als einen nicht aktivierungspflichtigen (zum Berichtigungszeitpunkt nicht vollständig verbrauchten) Aufwand, der nicht „regelmäßig“ erwächst und von dem sich sagen lässt, er falle „ins Gewicht“. Im konkreten Fall hatte eine Gesellschaft 13 große Mietobjekte im Eigentum, in denen sie 38 Aufzugsanlagen um € 600.000 sanieren ließ. Die Sanierungskosten betrugen in Relation zu den Anschaffungskosten der Mietobjekte etwa 2 %. In diesem Fall vertrat der VwGH die Ansicht, dass es sich um eine Großreparatur gehandelt habe. Damit unterliegen die geltend gemachten Vorsteuerbeträge der Vorsteuerkorrektur, sofern sich die bei erstmaliger Verwendung maßgebenden Verhältnisse für den Vorsteuerabzug ändern (zB wegen eines umsatzsteuerfreien Verkaufs).

VwGH zur Übertragung des Fruchtgenussrechts

Der VwGH hatte jüngst Gelegenheit, seine Rechtsprechung zu Fruchtgenussrechten um eine weitere Facette zu bereichern. Im konkreten Fall ging es um die Übertragung eines Fruchtgenussrechts. Dabei unterschied der VwGH bei der einkommensteuerlichen Behandlung der Übertragung eines Fruchtgenussrechts, ob eine Übertragung der Ausübung nach (dh das Fruchtgenussrecht bleibt bestehen, es erfolgt eine Art „Untervermietung“) oder eine Übertragung der Substanz nach (= Veräußerung; der bisherige Fruchtgenussberechtigte hat keine Berechtigung mehr) vorliegt.  Im zu beurteilenden Sachverhalt verzichtete ein Fruchtgenussberechtigter endgültig auf das Recht, weshalb dieser Verzicht vom VwGH als Veräußerung des Rechts qualifiziert wurde. Da der gegenständliche Verzicht im Februar 2012 stattgefunden hat, war noch die damalige Rechtslage zu Spekulationsgeschäften  anzuwenden. Da die Einjahresfrist nach der damaligen Rechtslage überschritten war, unterlag der (offensichtlich entgeltliche) Verzicht auf das Fruchtgenussrecht nicht der Einkommensteuer.

Die Aussage des VwGH enthält aber keine verbindliche Aussage zur aktuellen Rechtslage. Daher kann anhand dieser Entscheidung nicht beurteilt werden, ob der VwGH im Geltungsbereich der derzeitigen Rechtslage einen derartigen entgeltlichen Verzicht auf ein Fruchtgenussrecht als der Einkommensteuer unterliegend ansehen würde oder nicht (zB als Spekulationsgeschäft gem § 31 EStG oder allenfalls als der Immo-ESt unterliegende Veräußerung eines grundstücksähnlichen Rechts). Ob die undifferenzierte Klassifizierung der entgeltlichen Übertragung von Fruchtgenussrechten als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach Rz 115 a EStR aufrecht erhalten bleiben kann, darf bezweifelt werden.

VwGH zur umsatzsteuerlichen Organschaft

Bisher war für das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft zum Nachweis der wirtschaftlichen Eingliederung ein striktes Über- / Unterordnungsverhältnis (zB Produktion – Vertrieb) gefordert. Daneben muss natürlich auch die finanzielle und organisatorische Eingliederung gegeben sein.

Auf Grund der jüngsten VwGH Rechtsprechung dürfte wohl künftig dieses strikte Erfordernis eines Über- / Unterordnungsverhältnisses entfallen.Der VwGH Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Eine GmbH vermietete Geschäftsräumlichkeiten an ihre mittelbare 100 %-Gesellschafterin. Die organisatorische und finanzielle Eingliederung war gegeben. Zweifelhaft war das Vorliegen einer wirtschaftlichen Eingliederung. Anzumerken ist, dass der VwGH den Fall aus verfahrensrechtlichen Gründen zurückverwies und damit noch keine finale Entscheidung in der Sache selbst vorliegt. Bemerkenswert ist die Feststellung des Höchstgerichts, dass die wirtschaftliche Eingliederung im konkreten Fall angenommen werden kann, „wenn die Aufgabe der Mitbeteiligten als Besitzgesellschaft vornehmlich darin bestünde, der X-AG die für den Betrieb ihrer Bankgeschäfte erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. In unionsrechtskonformer Interpretation ist mit dem betriebswirtschaftlichen Zusammenhang das Tatbestandsmerkmal der wirtschaftlichen Eingliederung erfüllt, ohne dass es einer wirtschaftlichen „Unterordnung“ bedarf“.

Die Lockerung des Kriteriums der wirtschaftlichen Eingliederung bedeutet, dass künftig häufiger eine Organschaft vorliegen kann. Wobei zu berücksichtigen ist, dass die umsatzsteuerliche Organschaft von Amts wegen wahrzunehmen ist.

Vorsicht ist bei jenen Fällen geboten, bei denen keine umsatzsteuerliche Organschaft angestrebt ist und die finanzielle wie auch organisatorische Eingliederung bereits erfüllt ist. Es ist ratsam, solche Fälle auf Grund der jüngsten VwGH-Rechtsprechung sorgfältig zu prüfen.

VwGH zur Abzugsfähigkeit von Due Diligence-Kosten

Der VwGH hat eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes (BFG) aufgehoben, in der das BFG Due Diligence-Kosten, die vor dem Kauf einer Beteiligung angefallen sind, als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben qualifiziert hat.

Nach Ansicht des Höchstgerichts ist der Zeitpunkt der Kaufentscheidung für die Behandlung der Due Diligence-Kosten relevant, wobei der VwGH offenkundig (im Gegensatz zum BFG und der bisherigen Ansicht) ein weites Verständnis des Begriffs „Zeitpunkts der Kaufentscheidung“ hat. Im vorliegenden Fall hat das Höchstgericht die Kaufentscheidung bereits mit dem Vorliegen eines „Letters of Intent“ als getroffen beurteilt, obwohl zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal die Höhe des Kaufpreises feststand. Gegenstand des „Letters of Intent“ waren lediglich die Vereinbarung über die Durchführung einer Due Diligence und ein Zeitplan für die Kaufpreisfindung. Nach Ansicht des VwGH hat der Erwerber mit dem „Letter of Intent“ bereits seine Absicht kundgetan, eine konkret definierte Gesellschaft in einem bestimmten Zeitraum zu erwerben. Folglich diente die Due Diligence laut VwGH nur mehr zur Bestimmung des Kaufpreises und die Due Diligence-Kosten waren somit als Anschaffungsnebenkosten zu qualifizieren.

VwGH zur begünstigten Besteuerung der gesetzlichen Abfertigung

Der VwGH hat entschieden, dass eine wesentliche Erhöhung des Gehalts wenige Monate vor Beendigung des Dienstverhältnisses – ohne dass dies durch Zusatzaufgaben des Dienstnehmers begründet wäre – nicht dazu führen kann, dass die auf Basis dieser erhöhten Bezüge berechnete  Abfertigung als gesetzliche Abfertigung mit den begünstigten Steuersätzen versteuert werden kann. Im vorliegendem Falle wurden die Gehälter teilweise mehr als verdoppelt.

7.      Termine

7.1       Termin 30.6.2017

Vorsteuerrückerstattung in / durch Drittländer

Die Frist für die Erstattung von Vorsteuern in Drittländern endet am 30.6.2017 (Achtung Fallfrist). Die Verfahren sind je nach Land durchaus unterschiedlich. Fest steht, dass in Österreich der Antrag auf Rückerstattung der österreichischen Vorsteuern 2016 von ausländischen Unternehmern, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, bis 30.6.2017 beim Finanzamt Graz-Stadt eingebracht werden muss (Formular U5 und Fragebogen Verf 18 und Unternehmerbestätigung U 70). Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind im Original dem Antrag beizulegen.

TIPP: Vergessen Sie nicht, vorsichtshalber die einzureichenden Originalrechnungen zu kopieren. Erfahrungsgemäß kennen zwar viele Drittstaaten grundsätzlich ein Erstattungsverfahren, sind aber bei der tatsächlichen Rückerstattung eher restriktiv.

 

TIPP: Will man sich die in der Schweiz bezahlten Umsatzsteuern rückerstatten lassen, muss man die amtlichen Formulare Nr. 1222 und 1223 verwenden (diese finden Sie unter), https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/mehrwertsteuer/dienstleistungen/formulare-pdf.html#-719672166),

einen Schweizer steuerlichen Vertreter benennen und den Antrag mit den Originalbelegen und einer Unternehmerbescheinigung bei der eidgenössischen Steuerverwaltung einbringen. Es kann nur ein Antrag pro Jahr mit einer Mindesterstattungssumme von CHF 500 gestellt werden.

Weitere Details finden Sie unter

https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/mehrwertsteuer/fachinformationen/vatrefund—tax-free/vat-refund.html

 

 

7.2       Termin 30.9.2017

Vorsteuererstattung in EU-Mitgliedsstaaten bis 30.9.2017

Österreichische Unternehmer, die Vorsteuern des Jahres 2016 in EU-Mitgliedstaaten geltend machen wollen, haben bis 30.9.2017 Zeit, ihre Anträge ausschließlich elektronisch über FinanzOnline einzureichen. Grundsätzlich ist die Übermittlung der jeweiligen Papierrechnungen/Einfuhr­dokumente – bedingt durch das elektronische Verfahren und die Standardisierung des Erstattungsantrages – nicht mehr erforderlich. Ausnahme: Der Erstattungsmitgliedstaat kann bei Rechnungen über € 1.000 (bzw Kraftstoffrechnungen über € 250) verlangen, dass zusammen mit dem Erstattungsantrag auf elektronischem Wege eine Kopie der Rechnung oder des Einfuhrdokuments übermittelt wird. Unterjährig gestellte Anträge müssen Vorsteuern von zumindest € 400 umfassen. Bezieht sich ein Antrag auf ein ganzes Kalenderjahr bzw auf den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres, so müssen die Erstattungsbeträge zumindest € 50 betragen.

TIPP: Prüfen Sie rechtzeitig, ob der jeweilige EU-Staat verlangt, dass Rechnungen über € 1.000 und Tankbelege über € 250 einzuscannen und als pdf mit dem Vergütungsantrag mitzusenden sind (so zB Deutschland). Andernfalls kann der Antrag abgelehnt werden, da er als nicht vollständig eingebracht gilt. Bevor ein Vergütungsantrag gestellt wird, sollten Sie prüfen, ob auch die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. So werden nur Vorsteuern erstattet, die im jeweiligen EU-Land auch zum Vorsteuerabzug berechtigen (zB Treibstoff für PKW, Hotelübernachtung und Restaurant sind in vielen EU-Ländern vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen).