Klienteninfo 1/2017

Inhalt:

  1. Was gibt es Neues 2017
  2. Neuerungen in der Lohnverrechnung
  3. aws-KMU-Investitionszuwachsprämie
  4. Splitter
  5. Wichtige Termine
  6. Nützliche Werte ab 2017
  7. Sozialversicherungswerte für 2017

1.      Was gibt es Neues 2017

  • Abzug von bestimmten Sonderausgaben nur mehr auf Basis elektronischer Daten

Ab 1.1.2017 dürfen Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung und einen Nachkauf von Versicherungszeiten, Kirchenbeiträge sowie Spenden an begünstigte Organisationen nur mehr dann im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung abgesetzt werden, wenn die jeweiligen Organisationen den Empfang des Geldbetrags mittels elektronischer Datenübermittlung den zuständigen Abgabenbehörden bestätigt haben. Die Anforderungen an diese Datenübermittlung wurden jüngst in der Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung des BMF konkretisiert. Damit die jeweilige Organisation in der Lage ist, die Daten richtig zu übermitteln, muss ihr vom Spender oder Beitragszahler rechtzeitig Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum bekannt gegeben werden. Zu beachten ist dabei, dass betriebliche und private Spenden strikt zu trennen sind. Denn Spenden aus dem Betriebsvermögen können weiterhin ohne elektronische Datenübermittlung abgesetzt werden. Damit es zu keiner verbotenen Doppelabsetzung von Spenden kommt, müssen die Spendenorganisationen ab dem Jahr 2017 genau unterscheiden, ob eine Spende aus einem Betriebsvermögen oder aus dem Privatvermögen eines Spenders stammt. Daher müssen auch die Spendenorganisationen an der korrekten Erfassung ihrer Spender arbeiten. Übrigens dürfen Spendenorganisationen ab 2017 nur mehr dann in die Liste der begünstigten Spendenempfänger beim Finanzamt Wien 1/23 aufgenommen werden, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass die Maßnahmen zur Erfüllung der Datenübermittlungsverpflichtung getroffen wurden.

Da ab 2017 bei der Veranlagung nur mehr die elektronisch übermittelten Daten berücksichtigt werden können, dürfen im Rahmen der Gehaltsaufrollung im laufenden Kalenderjahr auch keine Kirchenbeiträge mehr berücksichtigt werden.

Zuwendungen an ausländische Organisationen können wie bisher in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Die Bezahlung von Topf-Sonderausgaben, Renten oder Steuerberatungskosten unterliegt auch nicht dem neuen Datenübermittlungsregime.

  •  Digitale Signatur bei Registrierkassen

Wie bereits in der letzten Klienten-Info berichtet, muss jede Registrierkasse ab dem 1.4.2017 durch eine technische Sicherheitseinrichtung gegen Manipulationen geschützt werden. Die Unveränderbarkeit der Aufzeichnungen muss dabei durch kryptographische Signatur bzw durch ein Siegel jedes Barumsatzes mittels einer dem Steuerpflichtigen zugeordneten Signatur bzw Siegelerstellungseinheit gewährleistet und die Nachprüfbarkeit durch Erfassung der Signatur bzw des Siegels auf jedem einzelnen Beleg sichergestellt werden. Die detaillierte Vorgangsweise zur Inbetriebnahme der jeweiligen Sicherheitseinrichtung und die damit verbundene Registrierung über FinanzOnline hat das BMF in einem übersichtlichen Folder veröffentlicht.

Werden die geforderten Sicherheitsvorkehrungen vorsätzlich nicht installiert, liegt eine Finanzordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000 bestraft wird. Außerdem begeht ein Abgabepflichtiger, welcher durch Einsatz eines Programms, mit dessen Hilfe Daten verändert, gelöscht oder unterdrückt werden können, seine Aufzeichnungen vorsätzlich verfälscht, eine Finanzordnungswidrigkeit, welche mit einer Geldstrafe bis zu € 25.000 geahndet wird. Die Verkürzung von Abgaben mithilfe von verfälschten Aufzeichnungen stellt wiederum ein vorsätzliches Finanzstrafdelikt, möglicherweise auch einen Abgabenbetrug dar.

  • Erstmalige Übermittlung von Master und Local File sowie des länderbezogenen Berichts nach dem Verrechnungspreisdokumentationsgesetz

Die in Österreich ansässigen obersten Muttergesellschaften multinational tätiger Unternehmen haben erstmals für Wirtschaftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2016 beginnen, innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende des Wirtschaftsjahrs (somit erstmals bis Ende 2017) einen länderbezogenen Bericht (Country-by-Country Report; CbCR) dem zuständigen Finanzamt zu übermitteln. Ein solcher ist aber nur dann zu erstellen, wenn der konsolidierte Gesamtumsatz im vorangegangenen Wirtschaftsjahr mindestens € 750 Mio betragen hat. Wer die länderbezogene Berichterstattung (CbCR) vorsätzlich nicht frist­gerecht oder unrichtig übermittelt bzw. die Übermittlung gänzlich unterlässt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig, welches mit bis zu € 50.000 zu bestrafen ist. Auch grobe Fahrlässigkeit wird mit bis zu € 25.000 geahndet.

Eine in Österreich ansässige Geschäftseinheit einer internationalen Unternehmensgruppe hat im Jahr 2017 erstmals ein Master File und ein Local File für das Jahr 2016 dem zuständigen Finanzamt zu übermitteln, wenn die Umsatzerlöse in den beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahren € 50 Mio überschritten haben. Master und Local File sind ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Ertragsteuererklärung dem zuständigen Finanzamt auf dessen Ersuchen innerhalb von 30 Tagen zu übersenden.

Das Master File soll dabei aus einer Verrechnungspreisdokumentation mit umfassenden Informationen zur Unternehmensgruppe bestehen und die Teilbereiche Organisationsaufbau, Beschreibung der Geschäftstätigkeit, Dokumentation der immateriellen Werte, der unternehmensgruppeninternen Finanztätigkeiten und der Finanzanlage- und Steuerpositionen abdecken.

Das Local File soll die Beschreibung der inländischen Geschäftseinheit, die Dokumentation der wesentlichen unternehmensgruppeninternen Geschäftsvorfälle, sofern sich diese direkt oder indirekt auf die Ermittlung und Prüfung der angemessenen gruppeninternen Verrechnungspreisgestaltung auswirken, und die Finanzinformationen enthalten.

  •  Neuregelung für Stipendien

Ab 2017 wird die unterschiedliche ertragsteuerliche Behandlung von Stipendien nach der Rechtsprechung des VwGH saniert. Bislang judizierte der VwGH, dass Stipendien nur dann einen Einkommensersatz darstellen und damit steuerpflichtig sind, wenn sie während eines aufrechten (karenzierten) Dienstverhältnisses gewährt werden. Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2016 (AbgÄG) wurden nunmehr Stipendien ausdrücklich als Teil der selbständigen Einkünfte erfasst. Sie sind allerdings nur dann steuerpflichtig, wenn sie wirtschaftlich einen Einkommensersatz darstellen, wobei Stipendien in der Höhe der Höchststudienbeihilfe für Selbsterhalter nach § 27 StudienförderungsG ausdrücklich nicht als Einkommensersatz gelten.

  • Ausweitung der Sachbezugsverordnung für die Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugs auf wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer

Bislang waren wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer von der begünstigten Sachbezugsregelung für die Privatnutzug eines PKW des Arbeitgebers ausgenommen. Damit auch wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer in den Genuss der Sachbezugsbefreiung für Elektroautos kommen können, wurde mit dem AbgÄG 2016 eine Verordnungsermächtigung für Sachbezüge im Zusammenhang mit KFZ eingeführt. Bei Redaktionsschluss war die entsprechende Verordnung allerdings noch nicht erlassen. Die Verordnungsermächtigung beschränkt sich aber nicht auf den Sachbezug für Elektroautos sondern umfasst jeglichen geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung von arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugen. Danach sollten auch die Sachbezugswerte für benzin- und dieselbetriebene KFZ künftig von dieser neuen Verordnung festgelegt werden.

  • Gesetzliche Verankerung der Nettoarbeitslohnvermutung bei Schwarzlohnzahlungen

Aufgrund der im Konkursverfahren des Fußballklubs GAK ergangenen Entscheidung des VwGH, wonach im Zweifel von einer Bruttolohnvereinbarung bei der Auszahlung von Schwarzlöhnen auszugehen ist, sah sich der Gesetzgeber genötigt, eine grundsätzliche Nettolohnarbeitsvermutung für Schwarzlohnzahlungen aufzunehmen. Daher gilt seit dem 1.1.2017, dass dann ein Nettoarbeitslohn als vereinbart gilt, wenn der Arbeitgeber den gezahlten Arbeitslohn nicht im Lohnkonto erfasst und die Lohnsteuer nicht oder nicht vollständig einbehalten und abgeführt hat, obwohl er weiß oder wissen musste, dass dies zu Unrecht unterblieben ist. Dies gilt dann nicht, wenn der Arbeitgeber eine Bruttolohnvereinbarung nachweisen kann.

  • Ausweitung der Kleinunternehmerbefreiung in der Umsatzsteuer

Die Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer kann in Anspruch genommen werden, wenn der Umsatz nicht mehr als € 30.000 (netto) im Jahr beträgt. Bei der Berechnung dieser Grenze mussten bisher sowohl steuerpflichtige als auch steuerfreie Umsätze zusammengezählt werden. Lediglich Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerung mussten nicht berücksichtigt werden.

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2016 wurde die Bestimmung ab 1.1.2017 insofern geändert, als nunmehr nicht mehr alle Umsätze des Unternehmers im Veranlagungszeitraum zur Beurteilung des Überschreitens der Umsatzgrenze von € 30.000 herangezogen werden müssen.

Unecht befreite Umsätze der Blinden, von privaten Schulen und anderen allgemein bildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, von Privatlehrern, gemeinnützigen Vereinen, von Pflege – und Tagesmüttern, der Krankenanstalten, aus der Tätigkeit im Rahmen von Heilbehandlungen – auch als Psychotherapeut oder Heilmasseur, aus der Tätigkeit als Zahntechniker sowie bestimmte Umsätze von Bund, Ländern und Gemeinden, sind nicht mehr miteinzuberechnen.

Dies ist insofern von praktischem Interesse, als zB Ärzte, die neben ihren Heilbehandlungsumsätzen auch noch geringfügige Umsätze aus nichtmedizinischen Gutachten, der Vermietung von Wohnräumen, aus kosmetischen Behandlungen oder dem Verkauf von Kosmetikprodukten haben, nunmehr unter die Kleinunternehmerregelung fallen können, wenn sie nicht zur Regelbesteuerung optieren. Gleiches gilt zB auch für Aufsichtsräte, Zahntechniker, Hebammen etc.

  • Übermittlung der Landesverwaltungsgerichtsentscheidungen betreffend Kommunalsteuer an das BMF

Seit 1.1.2017 müssen alle Landesverwaltungsgerichte ihre Beschwerdeentscheidungen in Sachen, die das Kommunalsteuergesetz betreffen, dem BMF unverzüglich zur Kenntnis bringen. Dem BMF wurde gleichzeitig ein Revisionsrecht gegen diese Entscheidungen beim VwGH eingeräumt. Diese Neuregelung dient offensichtlich der Vorsorge gegen uneinheitliche Rechtsprechungen der Landesverwaltungsgerichte in Kommunalsteuerangelegenheiten. Eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung zur Kommunalsteuer wäre aber wohl leichter durch Übertragung der Entscheidungskompetenz an das Bundesfinanzgericht zu erreichen gewesen.

  • Zurücknahme einer Bescheidbeschwerde oder eines Vorlageantrags nach Eintritt der Verjährung

Mit dem AbgÄG 2016 wurden die Verjährungsbestimmungen der BAO weiter ausgehöhlt. Nunmehr dürfen hinterzogene Abgaben innerhalb eines Jahres ab Zurücknahme der Bescheidbeschwerde oder des Vorlageantrags trotz eingetretener Verjährung festgesetzt werden.

  • Schaffung des Rechtsbehelfs der Vorlageerinnerung

Wurde bislang im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens ein Vorlageantrag nicht rechtzeitig dem BFG vorgelegt, so bestand kein Rechtsbehelf für die Partei die säumige Abgabenbehörde zur Vorlage an das Bundesfinanzgericht zu veranlassen. Die Einbringung der neu geschaffenen Vorlageerinnerung löst die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts (und damit den Fristbeginn für den Fristsetzungsantrag gemäß § 38 VwGG) aus.

  • Einführung einer Verfahrenshilfe für Beschwerden in Abgabensachen

Bestand schon bislang die Möglichkeit, in behördlichen oder gerichtlichen Finanzstrafverfahren oder auch im höchstgerichtlichen Revisionsverfahren eine Verfahrenshilfe zu beanspruchen, so fehlte dies bisher für Beschwerden im Abgabenverfahren. Nunmehr wurde in § 292 BAO eine Bestimmung über die Verfahrenshilfe im Abgabenverfahren implementiert. Die Rahmenbedingungen sind dabei wie folgt:

  • Die Verfahrenshilfe ist nur auf Antrag einer Partei zu gewähren. Der Antrag ist vor Erhebung einer Bescheidbeschwerde oder bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Abgabenbehörde zu stellen. Ab Vorlage der Beschwerde ist der Antrag beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Für Säumnis- und Maßnahmenbeschwerden ist der Antrag beim Bundesfinanzgericht einzubringen.
  • Die zu entscheidenden Rechtsfragen müssen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Natur aufweisen.
  • Die Partei muss außerstande sein, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten.
  • Die beabsichtigte Rechtsverfolgung darf nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheinen.
  • Bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen wird auch die Leistungsfähigkeit der wirtschaftlich Beteiligten berücksichtigt.
  • Die Partei kann in ihrem Antrag entscheiden, ob die Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder die Rechtsanwaltskammer den Verfahrenshelfer beistellen soll. Wünschen der Partei über die Person des Wirtschaftstreuhänders oder Rechtsanwalts ist im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Vertreter nach Möglichkeit zu entsprechen.
  • Die Kosten der Verfahrenshilfe sind vom Bund beiden Kammern durch eine angemessene Pauschalvergütung zu ersetzen.
  • Durch die Einbringung eines Antrags auf Verfahrenshilfe beginnt die Einbringungsfrist mit der Zustellung des stattgebenden (an den bestellten Vertreter) oder ablehnenden (an die Partei) Beschlusses des Bundesfinanzgerichts neu zu laufen.

2.      Neuerungen in der Lohnverrechnung

In der Lohnverrechnung gilt es, auch 2017 zahlreiche Änderungen vor allem durch das EU-Abgabenänderungsgesetz, das Abgabenänderungsgesetz 2016 und den Lohnsteuerwartungserlass 2016 zu berücksichtigen. Im Folgenden eine Übersicht über die wesentlichen Änderungen 2017:

  • Neue Befreiung für Aushilfskräfte befristet für 2017-2019

Ab 1.1.2017 können Einkünfte für Aushilfskräfte steuerfrei ausbezahlt werden, für den Dienstgeber entfallen auch die Lohnnebenkosten (Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag), allerdings ist ein Lohnzettel zu übermitteln. Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen, um die Begünstigung in Anspruch nehmen zu können:

  • Es muss sich um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis handeln, wobei die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von € 425,70 (Wert 2017) nicht überschritten werden darf.
  • Die Aushilfskraft steht nicht in einem Dienstverhältnis zum Dienstgeber.
  • Die Aushilfskraft muss neben der steuerfreien Beschäftigung eine Vollversicherung aufgrund einer selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit haben.
  • Die Beschäftigung der Aushilfskraft dient zu Abdeckung eines temporären zusätzlichen Arbeitsanfalls in Spitzenzeiten (zB Einkaufssamstag) oder zur Abdeckung eines Ausfalls einer Arbeitskraft im regulären Betriebsablauf (zB Krankheitsfall).
    • Die Tätigkeit der Aushilfskraft umfasst insgesamt nicht mehr als 18 Tage pro Kalenderjahr, unabhängig von der Anzahl der Dienstgeber. Um diese Voraussetzung gewährleisten zu können, besteht eine Verpflichtung der Aushilfskräfte, den Dienstgeber über die bisherigen Tage der begünstigten Aushilfstätigkeit bei anderen Dienstgebern zu informieren. Überschreitet die Aushilfskraft die Grenze von 18 Tagen, steht ab Beginn des neuen Beschäftigungsverhältnisses zu jenem Dienstgeber, bei dem die 18 Tage überschritten werden, die Steuerfreiheit nicht mehr zu. Die Steuerfreiheit der davorliegenden Aushilfstätigkeiten zu anderen Dienstgebern bleibt unberührt. Bei Missachtung der Informationspflicht und bei Überschreiten der 18-Tage-Grenze verliert die Aushilfskraft – nicht jedoch der Dienstgeber – die steuerliche Begünstigung. Die Korrektur erfolgt über die Pflichtveranlagung.
  • Der Dienstgeber beschäftigt an nicht mehr als 18 Tagen im Kalenderjahr steuerfreie Aushilfen. Überschreitet der Dienstgeber diese 18-Tage-Grenze, steht die Begünstigung ab Beginn der Beschäftigung jener Aushilfskraft, bei der die Grenze überschritten wird, nicht mehr zu.

 Beispiel: Dienstgeber beschäftigt Aushilfskraft A von 1-7/2017 an neun Tagen. Die Aushilfskraft B arbeitet von 8-12/2017 an 10 Tagen. Der Dienstgeber kann die  Aushilfskraft A steuerfrei abrechnen, die Aushilfskraft B kann nicht steuerfrei abgerechnet werden.

 Beispiel: Der Dienstgeber Y beschäftigt für 12 Tage eine Aushilfskraft, die bereits bei Dienstgeber X für 9 Tage beschäftigt war. Da der Dienstgeber Y darüber nicht informiert ist, rechnet er den Dienstnehmer als Aushilfskraft steuerfrei ab. Im Rahmen der Pflichtveranlagung erfolgt die Nachversteuerung beim Dienstnehmer ab Beginn des Dienstverhältnisses zu Dienstgeber Y.

 Beispiel: Der Dienstgeber M beschäftigt eine Aushilfskraft für mehr als 18 Tage. Die Begünstigung steht von Beginn an für das gesamt Beschäftigungsverhältnis nicht zu.

 Bei der Sozialversicherung werden erst ab dem Jahr 2018 Sonderregelungen eingeführt. Danach sind ab 2018 vom Dienstgeber für Aushilfskräfte die Arbeiterkammerumlage von 0,50% und der Pauschalbetrag für Dienstnehmer von 14,12% vom Bezug einzubehalten (diese würden ohne Sonderregelung den Dienstnehmern im Nachhinein vorgeschrieben). Der vom Dienstgeber zu entrichtende Unfallversicherungsbeitrag entfällt dann für „solche“ Aushilfen. Die Dienstgeberabgabe (DAG) ist bei Zutreffen der Voraussetzungen (bei Überscheiten der 1,5-fachen Geringfügigkeitsgrenze) abzuführen.

  •  Arbeitnehmerbegriff bei den Steuerbegünstigungen

Soweit im § 3 EStG Steuerbegünstigungen für Arbeitnehmer vorgesehen sind, gelten diese grundsätzlich nur für Personen in einem aufrechten Dienstverhältnis. Die Begünstigungen in Zusammenhang mit der Benützung von Einrichtungen und Anlagen (wie z.B. Erholungsheime, Kindergärten etc.), der Gesundheitsförderung, Teilnahme an Betriebsveranstaltungen und Zukunftssicherungsmaßnahmen (beschränkt auf Risikoversicherungen) gelten aber auch für ehemalige Arbeitnehmer.

  • Trinkgelder

Trinkgelder, deren Höhe nicht durch den Kunden sondern im Wege der ausgestellten Rechnung durch den Arbeitgeber festgelegt werden, sind mangels Freiwilligkeit nicht steuerfrei.

  • Gutscheine für Mahlzeiten und zur Bezahlung von Lebensmitteln

Es wird klargestellt, dass Gutscheine bis zu einem Betrag von € 1,10 pro Arbeitstag, die auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden können, die nicht sofort konsumiert werden müssen, bei jenen Arbeitnehmern, die sich auf Dienstreise befinden, nicht auf das Taggeld anzurechnen sind, sondern zusätzlich steuerfrei bleiben.

  • Freiwillige Zuwendung des Arbeitgebers zum Begräbnis

Ab 1.1.2017 sind nur mehr freiwillige Zuwendungen des Arbeitgebers für die Begräbniskosten des Arbeitnehmers, dessen Partners oder dessen Kinder steuerfrei. Zuwendungen, die aufgrund des Kollektivvertrages geleistet werden, sind zu versteuern.

  • PKW-Sachbezug

Ist bei Neufahrzeugen der Anschaffungszeitpunkt für die Bestimmung der CO2-Emissionswertgrenze nicht eindeutig zu ermitteln, kann das Datum der Zulassung herangezogen werden.

Mit dem Sachbezugswert sind alle geldwerten Vorteile abgegolten, die mit der Nutzung des arbeitgebereigenen KFZ üblicherweise verbunden sind. Dies umfasst auch die gratis E-Ladestation beim Arbeitgeber. Klar gestellt wird, dass der Ersatz der Stromkosten für ein arbeitnehmereigenes /privates E-Fahrzeug durch den Arbeitgeber keinen Auslagenersatz darstellt, sondern steuerpflichtigen Arbeitslohn.

  • Versicherungsbeiträge zur ausländischen Sozialversicherung

Beiträge zu einer verpflichtend abzuschließenden  Pflegeversicherung (zB die soziale Pflegeversicherung in Deutschland) sind bei einer engen organisatorischen und inhaltlichen Verknüpfung mit der Krankenversicherung ebenfalls als Werbungskosten abzugsfähig.

  • Pendlerpauschale

Der Verfassungsgerichtshof bestätigt den Ausschluss des Pendlerpauschales bei gleichzeitiger Zurverfügungstellung eines Dienstautos auch für private Fahrten, wie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

  • Doppelte Haushaltsführung auch bei Singles

Der Verwaltungsgerichtshof sieht eine Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort  angesichts einer absehbaren befristeten Entsendung  von zwei Jahren an einen anderen Beschäftigungsort als unzumutbar an. Dies gilt auch in Fällen von alleinstehenden Steuerpflichtigen.

  •  Beiträge zur freiwilligen Höherversicherung

in der Pensionsversicherung sind nur dann als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn der entsprechende Antrag vor dem 1.1.2016 gestellt wurde.

  • Außergewöhnliche Belastung: Beurteilung der Leistungsfähigkeit

Bei der Berücksichtigung von Krankheitskosten beim zahlenden (Ehe-)Partner als außergewöhnliche Belastung sind in die Berechnung der Grenze, ob das steuerliche Existenzminimum (€ 11.000) des erkrankten Partners überschritten wird, auch die Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen und die Einkünfte aus Kapitalvermögen einzubeziehen.

  • Kinderbetreuungskosten – pädagogisch qualifizierte Personen

Als Reaktion auf ein VwGH-Erkenntnis gelten ab der Veranlagung 2017 nur Betreuungspersonen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und eine Ausbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung im Ausmaß von mindestens 35 Stunden nachweisen, als pädagogisch qualifizierte Person. Dies gilt auch für Au-pair-Kräfte.

Als Übergangsregelung für das Jahr 2017 gilt, dass die erforderliche Ausbildung bis spätestens 31.12.2017 nachgeholt wird. Ab dem Jahr 2018 können die Kinderbetreuungskosten erst ab jenem Zeitpunkt abgesetzt werden, ab dem die Betreuungsperson über die erforderliche Ausbildung verfügt. Erfolgt bei Au-pair-Kräften die Ausbildung innerhalb der ersten beiden Monate des Au-pair-Einsatzes in Österreich, können die Kosten ab Beginn des Aufenthaltes abgesetzt werden.

3.      aws-KMU-Investitionszuwachsprämie

Wie bereits in der Klienten-Info 6/2016 angekündigt, soll als eine Maßnahme zur Stärkung der privaten Investitionen wieder eine Investitionszuwachsprämie, dieses Mal jedoch nur für KMUs, eingeführt werden. Abgewickelt wird die Prämienauszahlung vom aws (Austria Wirtschaftsservice GmbH). Obwohl die Richtlinie zu diesem Förderungsprogramm vom Bund noch nicht beschlossen ist, können bereits seit 9.1.2017 Förderungsanträge auf Basis des vorliegenden Entwurfs gestellt werden. Entscheidungen über die Gewährung einer Förderung können erst bei Vorliegen der endgültigen Rechtsgrundlagen getroffen werden.

Die Förderung können kleine und mittlere Unternehmen (EU-KMU Definition), die als physische oder juristische Personen oder sonstige Gesellschaften des Handelsrechts ein gewerbliches Unternehmen selbständig betreiben, und maximal 250 Mitarbeiter beschäftigen, beantragen.

Als kleine Unternehmen gelten Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitern, wenn die Bilanzsumme oder der Umsatz kleiner/gleich € 10 Mio ist. Als mittlere Unternehmen gelten Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern, einer Bilanzsumme weniger als € 43 Mio oder einem Umsatz von kleiner/gleich€ 50 Mio.

Die Unternehmen müssen Mitglieder der Wirtschaftskammer bzw. der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten sein und eine Betriebsstätte in Österreich haben. Weiters müssen sie bereits 3 Jahresabschlüsse vorweisen können, die jeweils einen Zeitraum von 12 Monaten umfassen.

Gefördert werden materielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen (zB: Errichtung einer Betriebsstätte, Änderung des Produktionsprozesses, Diversifizierung der Produkte/Dienstleistungen) für einen Standort in Österreich, die den Wert der durchschnittlichen aktivierten Anschaffungs-und Herstellungskosten der letzten drei Geschäftsjahre bei Kleinunternehmen um zumindest € 50.000, bei mittleren Unternehmen um zumindest € 100.000 übersteigen. Das geförderte Projekt muss innerhalb von 2 Jahren durchgeführt und bezahlt werden.

Ausgenommen von der Förderung sind ua folgende Investitionen:

Fahrzeuge (Ausnahme: Innerbetriebliche Transportgeräte, wie Stapler, sowie Nichttransportfahrzeuge, wie Bagger), Grundstücke, Finanzanlagen, aktivierte Eigenleistungen, leasingfinanzierte und gebrauchte Wirtschaftsgüter, Projekte mit förderbaren Kosten in Höhe von über € 5 Mio.

Die Förderung beträgt 15 % des Investitionszuwachses von zumindest € 50.000 bis maximal EUR 450.000 für Kleinunternehmen sowie 10 % des Investitionszuwachses von zumindest € 100.000 bis zu maximal € 750.000 für mittlere Unternehmen. Daher beträgt der max. Zuschuss im Einzelfall € 75.000.

Der Förderantrag muss vor Durchführung des Projektes (zB: rechtsverbindliche Bestellung, Beginn der Arbeiten) mit Hilfe des Fördermanagers bei der aws oder bei der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. erfolgen.

Der Durchschnitt der aktivierten Anschaffung- und Herstellungskoten der vergangenen drei Jahre muss im Zuge der Antragsstellung von einem Steuerberater/Wirtschaftsprüfer bestätigt werden.

4.      Splitter

  •  Veröffentlichung der Listen der Immobilien-Durchschnittspreise der Statistik Austria

Seit 1.1.2016 ist bekanntlich bei unent­geltlichen Übertragungen von Grundstücken im Familienverband oder im Rahmen von Umgründungen bzw bei Anteilsvereinigungen/-übertragungen der Grundstückswert anstelle des bisherigen dreifachen bzw zweifachen Einheitswerts als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer anzusetzen. Zur Ermitt­lung dieses Grundstückswerts gibt der Gesetz­geber drei Möglichkeiten vor:

  • das pauschale Sachwertermittlungsverfahren oder
  • die Wertermittlung anhand eines geeigneten Immobilienpreisspiegels oder
  • der Nachweis des Verkehrswerts des Grund­stücks durch ein Immobiliensachverständigengutachten.

Für Erwerbsvorgänge, für die die Steuerschuld nach dem 31.12.2016 entsteht, dürfen als Immobilienpreisspiegel ausschließlich die von der Statistik Austria veröffentlichten  Immobilien-Durchschnittspreise herangezogen werden. Die Werte können abgerufen werden unter http://www.statistik.at/web_de/statistiken/wirtschaft/preise/immobilien_durchschnittspreise/index.html

Der Grundstückswert beträgt 71,25% des ermittelten Werts.

  • Teilnehmende Länder am automatischen Informationsaustausch (AIA)

Mit dem Common Reporting Standard der OECD wurde ein multinationaler automatischer Informationsaustausch (AIA) geschaffen, zu dessen Umsetzung sich bereits über 100 Staaten verpflichtet haben.

Der AIA betrifft die Meldung von definierten Konto- und Depotdaten von Personen, welche ihr Vermögen bei ausländischen Finanzinstituten veranlagt haben. Sämtliche Institute der am AIA teilnehmenden Länder sammeln die relevanten Daten ihrer ausländischen Kunden und übermitteln diese an ihre lokalen Finanzbehörden, welche ihrerseits die Daten an die jeweiligen Ansässigkeitsstaaten der Kunden weiterleiten.

Österreich hat diesen Standard im August 2015 umgesetzt. Damit ist sichergestellt, dass Informationen im Bereich der Veranlagung von Kapitalvermögen zwischen Österreich und den teilnehmenden Staaten ausgetauscht werden. Zur Klarstellung, welche Staaten und Territorien als am AIA teilnehmende Staaten gelten, hat das BMF mit 10. Jänner 2017 eine Information zur im Dezember 2016 per Verordnung erlassenen Länderliste kundgemacht, welche auch alle EU-Staaten und deren überseeischen Gebiete auflistet. Folgende Länder sind daher umfasst:

Andorra, Anguilla, Argentinien, Aruba, Australien, Belgien, Bermuda, Britische Jungferninseln, Bulgarien, Cayman Islands, Curaçao, Dänemark, Deutschland, Estland, Färöer Inseln, Finnland, Frankreich (inkl Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, Réunion, Sankt Bartholomäus, St. Martin), Griechenland, Guernsey, Indien, Irland, Island, Isle of Man, Italien, Japan, Jersey, Kanada, Kolumbien, Korea (Republik), Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mauritius, Mexiko, Monaco, Montserrat, Neuseeland, Niederlande (inkl. Bonaire, Saba, Sint Eustatius), Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Sint Maarten, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien (inkl der Kanarische Inseln), Tschechische Republik, Turks and Caicos Islands, Ungarn, Vereinigtes Königreich (inkl Gibraltar), Zypern.

  • VwGH zur Grunderwerbsteuer bei Aufhebung eines Schenkungsvertrags

Der  VwGH hat jüngst entschieden, dass die Rückerstattung der Grunderwerbsteuer auch bei einvernehmlicher Auflösung eines Schenkungsvertrags zusteht.

5.         Wichtige Termine

28.2.2017:

Einreichung Jahreslohnzettel und Meldungen für Zahlungen 2016

Die Frist für die elektronische Übermittlung der Jahreslohnzettel 2016 (Formular L 16), der Mitteilungen nach § 109a EStG (Formular E 109a) und der Meldung für Auslandszahlungen nach § 109b EStG (Formular E 109b) über ELDA (elektronischer Datenaustausch mit den Sozialversicherungsträgern; www.elda.at ) bzw für Großarbeitgeber über ÖSTAT (Statistik Austria) endet am 28.2.2017. Eine Meldung nach § 109a EStG (Aufsichtsräte, Stiftungsvorstände, Vortragende oder Leistungen im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses) kann unterbleiben, wenn das Gesamtentgelt (inkl Reisekostenersätze) für ein Kalenderjahr netto nicht mehr als € 900 / Person bzw Personenvereinigung beträgt. Das Entgelt für jede einzelne Leistung darf € 450 nicht übersteigen.

Mitteilungen bei Auslandszahlungen gem § 109b EStG betreffen Zahlungen ins Ausland für Leistungen aus selbständiger Arbeit, die im Inland ausgeübt wurden. Weiters sind Zahlungen bei Vermittlungsleistungen, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder sich auf das Inland beziehen, sowie bei kaufmännischer und technischer Beratung im Inland (zB Konsulententätigkeit) zu melden. Diese Regelung zielt auf die Erfassung von Zahlungen ab, unabhängig davon, ob an unbeschränkt oder beschränkt Steuerpflichtige bzw ob eine Freistellung durch DBA vorliegt. Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn die Zahlung an den einzelnen ausländischen Leistungserbringer € 100.000 nicht übersteigt, eine Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen erfolgte oder die Zahlung an eine ausländische Körperschaft geleistet wurde, die einem zumindest 15%-Steuersatz unterliegt. Bei vorsätzlicher Nichterfüllung droht eine Geldstrafe von bis zu 10% des zu meldenden Betrages bedroht ist.

 31.3.2017:

Einreichung der Jahreserklärungen 2016 für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe (Wiener U-Bahnsteuer).

1.4.2017:

Jede Registrierkasse muss mit einer technischen Sicherheitseinrichtung zum Schutz vor Manipulation ausgestattet sein. Der aktive Manipulationsschutz ist am Beleg als QR-Code erkennbar.

6.         Nützliche Werte ab 2017

SACHBEZUG DIENSTAUTO für 2017

Sachbezug Fahrzeugtyp CO2-Wert max p.m. Vorsteuerabzug
2% alle PKW und Hybridfahrzeuge über 127 g/km € 960 nein
1,5% ökologische PKW

und Hybridfahrzeuge

bis 127 g/km

bis 130 g/km für Anschaffungen vor 2017

€ 720 nein
0% Elektroautos €    0     ja

 

REGELBEDARFSÄTZE für 2017

Kindesalter 0-3 Jahre 3-6 Jahre 6-10 Jahre 10-15 Jahre 15-19 Jahre 19-28 Jahre
Regelbedarfsatz 2016 € 199 € 255 € 329 € 376 € 443 € 555
Regelbedarfsatz 2017 € 200 € 257 € 331 € 378 € 446 € 558

 

FAMILIENBEIHILFE für 2017

Familienbeihilfe für ein Kind seit 1.1.2016 ab 1.1.2018 Mehrkindzuschlag seit 1.1.2016 ab 1.1.2018
0-2 Jahre € 111,80 € 114,00 2 Kinder €   6,90 €   7,10
3-9 Jahre € 119,60 € 121,90 3 Kinder € 17,00 € 17,40
10-18 Jahre € 138,80 € 141,50 4 Kinder € 26,00 € 26,50
19 -24 Jahre € 162,00 € 165,10 5 Kinder € 31,40 € 32,00
Zuschlag bei Behinderung € 152,90 € 155,90 6 Kinder € 35,00 € 35,70
  jedes weitere Kind € 51,00 € 52,00
Schulstartgeld € 100 einmalig im September für alle 6-15 Jährigen
Mehrkindzuschlag € 20 / Monat ab dem 3. Kind (Familieneinkommen bis max. € 55.000)

7.      Sozialversicherungswerte für 2017

DIENSTNEHMER (ASVG)

 

Höchstbeitragsgrundlage in € jährlich monatlich täglich
4.980,00 166,00
9.960,00
5.810,00
Geringfügigkeitsgrenze 425,70 entfällt ab 2017

 

Beitragssätze je Beitragsgruppe gesamt Dienstgeber-Anteil Dienstnehmer-Anteil
Arbeiter / Angestellte
Unfallversicherung   1,30 %    1,30 % 3)
Krankenversicherung   7,65 %   3,78 %    3,87 %
Pensionsversicherung 22,80 % 6) 12,55 % 10,25 %
Sonstige (AV, KU, WF, IE)    7,85 %   3,85 %     4,00 % 2)
Gesamt 39,60 % 21,48 % 18,12 %
BV-Beitrag (ohne Höchstbeitragsgrundlage)   1,53 %   1,53 %
Freie Dienstnehmer
Unfallversicherung 1,30 %    1,30 % 3)
Krankenversicherung 7,65 %   3,78 %   3,87 %
Pensionsversicherung 22,80 % 6) 12,55 % 10,25 %
Sonstige (AV, KU, WF, IE) 6,85 %   3,35 %      3,50 %2)
Gesamt 38,60 % 20,98 % 17,62 %
BV-Beitrag (ohne Höchstbeitragsgrundlage) 1,53 % 1,53 %
 
Auflösungsabgabe
Bei DG-Kündigung /einvernehmlicher Auflösung 124,00 € —-
Pensionisten
Krankenversicherung = gesamt 5,10 % –         5,10 %
Geringfügig Beschäftigte bei Überschreiten der 1,5-fachen Geringfügigkeitsgrenze 4) bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze aus mehreren Dienstverhältnissen 5)
Arbeiter 17,70 % 14,12 %
Angestellte 17,70 % 14,12 %
Freie Dienstnehmer 17,70 % 14,12 %
BV-Beitrag („Abfertigung neu“) 1,53 %
Selbstversicherung (Opting In) 60,09 € monatlich

1)    Für Sonderzahlungen verringern sich die Beitragssätze bei Arbeitern und Angestellten um 1 % (DN-Anteil) bzw 0,5 % (DG-Anteil), bei freien Dienstnehmern nur der DN-Anteil um 0,5 %.

2)    Der 3 %ige Arbeitslosenversicherungsbeitrag (AV) beträgt für Dienstnehmer mit einem Monatsbezug bis 1.342 € Null, über 1.342 € bis 1.464 €: 1 % und über 1.464 € bis 1.648 €: 2 %.

3)    entfällt bei über 60-jährigen Beschäftigten

4)    UV 1,3 % (entfällt bei über 60-jährigen geringfügig Beschäftigten) zuzügl pauschale Dienstgeberabgabe 16,4 %

5)    zuzüglich 0,5 % Arbeiterkammerumlage

6)  Der Beitragssatz zur Pension halbiert sich für Dienstnehmer, die bereits Anspruch auf Alterspension haben, diese aber nicht beanspruchen. Die Halbierung erfolgt bei Frauen zwischen dem 60. und 63. Lj, bei Männern zwischen 65. und 68. Lj.

 

Höchstbeiträge (ohne BV-Beitrag) in € gesamt Dienstgeber Dienstnehmer
Arbeiter/Angestellte
–       monatlich 1.972,08 1.069,70 902,38
–       jährlich (inklusive Sonderzahlungen) 27.459,72 14.926,00 12.533,72
Freie Dienstnehmer
–       monatlich 2.242,68 1.218,95 1.023,72
–       jährlich (ohne Sonderzahlungen) 26.912,16 14.627,40 12.284,76

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