Klienteninfo 04/2015

Inhalt:

  1. Steuerreform 2015/16 – Mitarbeiterrabatte und Sachbezüge
  2. Anmerkungen zur Grunderwerbsteuer nach der Steuerreform 2015/16
  3. Änderungen in der Sozialversicherung
  4. Reform des Erbrechts
  5. Strafrechtsänderungsgesetz
  6. Splitter
  7. Termine

 

1.       Steuerreform 2015/16 – Mitarbeiterrabatte und Sachbezüge

Im Rahmen der Steuerreform 2015/2016 wurden verschiedene Befreiungsbestimmungen adaptiert und soweit wie möglich an die Regelungen in der Sozialversicherung angepasst. Weiters erfolgten Änderungen und Konkretisierungen bei den Sachbezügen. Eine kompakte Darstellung der wichtigsten Änderungen findet sich in der 2. Sonderausgabe der KlientenInfo vom Juli 2015 wieder. In dieser Ausgabe wollen wir uns einige Änderungen genauer ansehen.

 

Die Steuerbefreiung für den Haustrunk im Brauereigewerbe entfällt, da diese aus gesundheits­politischen Gründen nicht mehr gerechtfertigt erscheint. Auch die Steuerbefreiung für Beförderungen der Arbeitnehmer bei Beförderungsunternehmen (zB ÖBB, Verkehrsbetriebe) wird aufgehoben. Statt diesen beiden nur für spezielle Branchen geltenden Bestimmungen wird eine generelle Befreiungsbestimmung für Mitarbeiterrabatte im Gesetz aufgenommen. Das sogenannte „Jobticket“ (wenn der Dienstgeber die Kosten des Massenbeförderungsmittels für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte übernimmt) bleibt davon unberührt und ist weiterhin lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.

 

1.1       Gesundheitsförderung/Prävention:

Die Abgabenfreiheit der betrieblichen Gesundheitsförderung wird erweitert. Explizit werden nun neben Erholungs- und Kurheimen, Kindergärten, Betriebsbibliotheken und Sportanlagen auch die Dienste des Betriebsarztes aufgezählt. Die gesundheitsfördernden (Salutogenese) und die krankheitsvermeidenden (Prävention) Maßnahmen müssen im Leistungsangebot des Krankenversicherungsträgers enthalten sein. Damit zählen zB Ergo- und Physiotherapie auch zu den steuerfreien Leistungen. Allerdings führt der Gesetzeswortlaut grundsätzlich zu einer Beschränkung der betrieblichen Gesundheitsförderung, da das bestehende Angebot des Gesundheitswesens an Salutogenese und Prävention sehr umfangreich ist, aber nicht komplett in den Leistungsangeboten der Krankenkassen gedeckt ist. Impfungen sind hingegen nicht von einem etwaigen Leistungsangebot abhängig. Die Maßnahmen müssen in arbeitgebereigenen oder angemieteten Einrichtungen und Anlagen stattfinden. Vom Arbeitgeber an einen Betreiber eines Fitnesscenters bezahlte Beiträge fallen jedenfalls nicht unter die Befreiung.

 

1.2       Jubiläumsgeschenke:

Gestrichen wird die Abgabenbegünstigung für Diensterfindungsprämien sowie die SV-Befreiung für Jubiläumsgeldzahlungen. Im Gegenzug dafür werden Sachgeschenke bis € 186 pro Jahr und Arbeitnehmer im Rahmen eines Firmen- oder Dienstjubiläums steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt.

 

Beispiel: Alle Arbeitnehmer erhalten im Jahr 2016 anlässlich eines Firmenjubiläums ein Handy im Wert von € 150. Zusätzlich bekommt ein Arbeitnehmer im selben Jahr aufgrund seines zehnjährigen Dienstjubiläums eine Weinflasche im Wert von € 70 geschenkt. Während € 186 steuerfrei sind, ist der Überhang iHv € 34 als Sachbezug steuerpflichtig.   

Sachzuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung in Höhe von ebenfalls € 186 können daneben weiterhin steuerfrei gewährt werden.

 

1.3       Mitarbeiterkapitalbeteiligungen:

Der Freibetrag für die Mitarbeiterkapitalbeteiligung wird von € 1.460 auf € 3.000 angehoben. Durch eine erhöhte Beteiligung der Mitarbeiter am Unternehmen sollen diese verstärkt an das Unternehmen gebunden werden.

 

1.4       Begräbniskostenzuschuss:

Ganz neu werden ab 1.1.2016 Zuwendungen des Arbeitgebers für das Begräbnis eines Arbeitnehmers, dessen Ehepartner oder Kinder als abgabenfrei angesehen. Einem Ehepartner gleich zu stellen ist der eingetragene Partner sowie der Lebensgefährte, mit dem man gemeinsam mit einem Kind in einer Lebensgemeinschaft lebt.

 

1.5       Mitarbeiterrabatte:

Mitarbeiterrabatte waren bisher grundsätzlich steuerpflichtig, wobei das Vorliegen und die Höhe des Sachbezugs in der Praxis häufig unklar war. Um eine Vereinheitlichung für alle Berufsgruppen herbeizuführen, sind ab 1.1.2016 Mitarbeiterrabatte, die allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden, bis maximal 20% steuerfrei (Freigrenze). Wird die Freigrenze überschritten, kommt ein Freibetrag von maximal € 1.000 pro Jahr und Mitarbeiter zur Anwendung. Der Arbeitgeber ist deshalb verpflichtet, genaue Aufzeichnungen zu führen. Die Bemessungsgrundlage für den Mitarbeiterrabatt stellt der Endpreis dar, den der Arbeitgeber dem fremden Letztverbraucher anbietet (übliche Preisnachlässe sind davon noch abzuziehen). Beträgt dieser Wert € 100 und verkauft der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dasselbe Produkt um € 70 (Rabatt von über 20%), kommt die Freigrenze nicht zur Anwendung. In diesem Fall darf der geldwerte Vorteil im Jahr insgesamt nicht über € 1.000 (Freibetrag) liegen, da ansonsten der übersteigende Betrag als laufender Bezug zu versteuern ist.

 

1.6       Dienstautos:

Der Sachbezug für Dienstautos erhöht sich ab 1.1.2016 von 1,5 % auf 2 % der Anschaffungskosten, wenn der CO2-Ausstoß des Fahrzeugs mehr als 130g/km beträgt. Dieser Betrag ist mit € 960 pro Monat gedeckelt. Wird das Dienstauto privat maximal 6.000 km pro Jahr genutzt, kann der halbe Sachbezug angesetzt werden. Dieser kann maximal € 480 pro Monat betragen. Um dem Umweltgedanken Rechnung zu tragen, ist somit bei PKWs mit einem niedrigeren CO2-Ausstoß weiterhin ein Sachbezug von 1,5 % anzuwenden. Dieser CO2-Grenzwert reduziert sich jährlich bis 2020 (siehe Tabelle), da durch den technologischen Fortschritt mit jährlich niedrigeren Emissionswerten zu rechnen ist:

 

Jahr der Anschaffung CO2-Grenzwert
2016 (und früher) 130 g/km
2017 127 g/km
2018 124 g/km
2019 121 g/km
2020 118 g/km

 

Für die Berechnung des Sachbezugs ist immer das Jahr der Anschaffung des PKWs maßgeblich. Es gilt jener CO2-Grenzwert, der im Jahr der Anschaffung des Fahrzeugs gültig ist. Für das Jahr 2016 und früher angeschaffte PKW gilt der CO2-Grenzwert von 130g/km.

 

Beispiel 1: Im Jahr 2012 wurde ein Pkw mit einem CO2-Ausstoß von 140 g/km (> Grenzwert 130g/km) um € 30.000 angeschafft. Der Sachbezug für die Jahre 2012 bis 2015 beträgt € 450 pm (= 1,5 % von 30.000). Ab dem Jahr 2016 kommt die neue Regelung zur Anwendung. Da der Grenzwert überschritten ist, erhöht sich der Sachbezug auf 2% und beträgt ab 2016 dann € 600 pm (= 2 % von 30.000).

 

Beispiel 2: Im Jahr 2017 wird ein Pkw mit einem CO2-Ausstoß von 125 g/km (< Grenzwert 127 g/km) um € 30.000 angeschafft. Da der Grenzwert im Jahr 2017 nicht überschritten wird, beträgt der Sachbezug € 450 (= 1,5 % von 30.000). Dieser Betrag ändert sich auch für die Folgejahre nicht, da der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung des Überschreitens der CO2-Grenzwerte das Jahr der Anschaffung ist.

 

Der CO2-Grenzwert gilt auch für Gebrauchtwagen. Elektroautos sind vom Sachbezug gänzlich befreit und berechtigen auch zum Vorsteuerabzug (Achtung: die Luxusgrenze von € 40.000 beachten). Dagegen fallen Hybridfahrzeuge nicht unter die Befreiung, da deren Verbrennungsmotor CO2 ausstößt.

 

TIPP: Es lohnt sich, bereits jetzt einen Blick in den Zulassungsschein zu machen. Die Lohnverrechnung benötigt bis spätestens Jänner 2016 die Information über den CO2-Wert. Andernfalls sind generell 2% als Sachbezug anzusetzen.

 

2.       Anmerkungen zur Grunderwerbsteuer nach der Steuerreform 2015/16

 

In der Sonderklienten-Info zur Steuerreform 2015/2016 wurde bereits ausführlich über die Neuerungen bei der (va unentgeltlichen) Übertragung von Immobilien berichtet. Einer der Kernpunkte der Reform ist die Heranziehung des Grundstückswerts als Bemessungsgrundlage anstelle des Einheitswerts. Die angekündigte Verordnung zur Berechnung des Grundstückswerts liegt aber bisher (auch nicht als Entwurf) noch nicht vor, sodass Vergleichsrechnungen, ob die alte oder die neue Regelung günstiger ist, derzeit in vielen Fällen noch schwer möglich sind.

 

In folgenden Fällen kann aber bereits jetzt vermutet werden, dass eine Besteuerung ab dem 1.1.2016 günstiger kommen kann:

  • Bei Umgründungen wird künftig die Grunderwerbsteuer (GrESt) mit 0,5 % vom Grundstückswert berechnet (bisher 3,5 % vom zweifachen Einheitswert). Überträgt man die bisherige „Faustformel“, dass der Verkehrswert ungefähr dem 10-fachen Einheitswert entspricht, auf den Grundstückswert, ergibt sich ab 2016 eine Belastung von 0,5 % statt derzeit 0,7 % (2-facher EHW entspricht ungefähr 20 % des Grundstückswerts, davon 3,5 %).
  • Bei der Anteilsvereinigung oder Übertragung aller Anteile wird die GrESt ab 2016 ebenfalls mit 0,5 % vom Grundstückswert berechnet (bisher 3,5 % vom dreifachen EHW). Nach obiger Faustformel ergibt sich damit ab 2016 eine Belastung von 0,5 % statt derzeit 1,05 %. Selbstverständlich gilt diese Überlegung nur, wenn zwangsläufig 100 % der Anteile übertragen werden müssen.

 

3.       Änderungen in der Sozialversicherung

 

Mit dem Steuerreformgesetz 2015/16 wurden auch zahlreiche Maßnahmen im Bereich der Sozialversicherung, die zu einer Verwaltungsvereinfachung für Unternehmen führen sollen, beschlossen. Die Änderungen treten mit 1.1.2016 in Kraft. Auf folgende wichtige Änderungen ist hinzuweisen:

  • Die Beitragssätze für Arbeiter und Angestellte in der Krankenversicherung werden vereinheitlicht. Sie betragen ab 1.1.2016:

 

  Dienstnehmeranteil Dienstgeberanteil
Arbeiter 3,87 % (bisher 3,95 %) 3,78 % (bisher 3,70 %)
Angestellte 3,87 % (bisher 3,82 %) 3,78 % (bisher 3,83 %)

 

  • Die Beitragssätze für Lehrlinge in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung werden neu geregelt (KV neu: 3,35 %, keine Befreiung in den ersten beiden Lehrjahren; AV-Beitrag neu: 2,4 % pa statt 6 % im letzten Lehrjahr).
  • Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage wird 2016 außertourlich um € 90 erhöht. Unter Berücksichtigung der laufenden Aufwertung wird sie daher voraussichtlich € 4.860 pm
  • Anpassung der nicht als Entgelt geltenden Bezüge an die einkommensteuerlichen Bestimmungen (siehe Pkt 1.)
  • Die Mindestbeitragsgrundlagen im GSVG werden ab 1.1.2016 auf das Niveau der Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG gesenkt (voraussichtlich € 415,72 pm).

 

Das kürzlich veröffentlichte Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) enthält ua eine Reihe von Maßnahmen zur Eindämmung des Sozialbetruges durch Scheinfirmen, Vermeidung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Krankenständen sowie Verhinderung der unrechtmäßigen Verwendung der E-card.  Rechtskräftig als Scheinunternehmer festgestellte Unternehmen werden vom BMF im Internet veröffentlicht. Auftraggeber, die bewusst oder grob fahrlässig ein Scheinunternehmen zur Abwicklung eines Auftrags einsetzen, haften für die Löhne der eingesetzten Arbeitnehmer.

Dienstgeber haben ab 1.1.2016 alle Meldungen an die Sozialversicherung – abgesehen von der Anmeldung vorweg per Telefon oder Telefax – elektronisch zu erstatten (Ausnahme: Dienstgeber in Privathaushalten). Mit dem Meldepflicht-Änderungsgesetz werden ab dem 1.1.2017 übrigens die Meldepflichten für Dienstgeber reduziert.

 

4.       Reform des Erbrechts

 

Das vor kurzem veröffentliche Erbrechts-Änderungsgesetz enthält nicht nur eine umfassende Überarbeitung des geltenden Erbrechts, sondern auch eine Umsetzung der EU-Erbrechtsverordnung. Die Änderungen infolge der Implementierung der EU-Erbrechtsverordnung sind mit 17.8.2015 in Kraft getreten, die sonstige Reform des Erbrechts tritt erst mit 1.1.2017 in Kraft. Es gibt also noch genügend Zeit, sich mit den neuen Bestimmungen anzufreunden. Die für die Praxis wichtigsten Änderungen sind wie folgt:

  • Geltung der EU-Erbrechtsverordnung: Die EU-Erbrechtsverordnung gilt nicht für Großbritannien, Irland und Dänemark. Sie bestimmt bei grenzüberschreitenden Erbschaften, dass nicht mehr die Staatsbürgerschaft, sondern der sogenannte gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt des Todes für die Anwendung des Erbrechts maßgeblich Der gewöhnliche Aufenthalt wird dort angenommen, wo der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen familiären und sozialen Lebensmittelpunkt hatte. Das danach anzuwendende Erbrecht ist dann in allen Staaten anzuwenden, in denen Vermögen des Erblassers vorliegt. Davon abweichend kann der Erblasser in seinem Testament aber festlegen, welches Erbrecht zur Anwendung kommen soll.
  • Wichtige Neuerungen aus dem künftigen Erbrecht: Die erbrechtlichen Bestimmungen des ABGB stammen Großteils aus dem Jahr 1811 und wurden nicht nur sprachlich, sondern auch an die geänderten Bedürfnisse des 21. Jahrhunderts angepasst.
  • Erbrecht der Lebensgefährten: Derzeit haben Lebensgefährten keinen Erbanspruch, sofern sie nicht in einem Testament begünstigt wurden. Künftig gilt ein außerordentliches Erbrecht für Lebensgefährten. Gibt es keine gesetzlichen Erben wie Kinder, Ehegatten, eingetragene Partner, Eltern oder Geschwister, hat der Lebensgefährte des Erblassers künftig das alleinige Erbrecht, sofern er mit dem Erblasser als dessen Lebensgefährte zumindest in den letzten drei Jahren vor dem Tod des Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
  • Pflegevermächtnis: Einer dem Verstorbenen nahe stehenden Person, die diesen in den letzten drei Jahren vor seinem Tod mindestens sechs Monate in nicht bloß geringfügigem Ausmaß gepflegt hat, gebührt dafür eine gesetzliches Vermächtnis, soweit nicht eine Zuwendung gewährt oder ein Entgelt vereinbart wurde. Die Höhe des Vermächtnisses richtet sich nach Art, Dauer und Umfang der Leistungen.
  • Minderung des gesetzlichen Pflichtteils: Neu ist künftig auch, dass der Erblasser den Pflichtteil im Testament auf die Hälfte verkürzen kann, wenn er und der Pflichtteilsberechtigte zumindest über einen längeren Zeitraum vor dem Tod des Verfügenden nicht mehr in einem Naheverhältnis standen. Derzeit kann der Erblasser die Verkürzung des Pflichtteils nur dann wirksam verfügen, wenn nie ein Naheverhältnis zum Pflichtteilsberechtigten bestanden hat.
  • Fälligkeit des Pflichtteils: Der Pflichtteilsanspruch wird künftig in allen Fällen mit dem Tod des Erblassers erworben. Fällig ist der Pflichtteil aber erst ein Jahr nach dem Tod des Verstorbenen. Bis zur Zahlung des Pflichtteils stehen dem Pflichtteilsberechtigten die gesetzlichen Zinsen von 4 % pa zu.
  • Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten oder eingetragenen Partners: Künftig wird das Erbrecht des Ehegatten oder eingetragenen Partners gestärkt. Geschwister und Großeltern des Verstorbenen werden gegenüber der geltenden Rechtslage verdrängt. In diesem Fall erbt der Ehegatte oder eingetragene Partner zur Gänze.
  • Pflichtteilsanrechnung: Gegenüber der geltenden Rechtslage werden die Anrechnungen auf den Pflichtteil ergänzt. So gilt künftig neben jeder Vermögenswidmung an eine Privatstiftung auch die Einräumung der Stellung als Begünstigter einer Privatstiftung, soweit ihr der Verstorbene sein Vermögen gewidmet hat, als anrechnungspflichtige Schenkung.

 

5.       Strafrechtsänderungsgesetz

 

Mit dem jüngst veröffentlichten Strafrechtsänderungsgesetz 2015 wurden nicht nur umfassende Änderungen im Strafgesetzbuch, sondern auch wichtige Änderungen im AktG und GmbHG vorgenommen. Sämtliche relevanten Änderungen treten mit 1.1.2016 in Kraft. Die für die Praxis wichtigsten Neuerungen sind:

  • Implementierung der Business Judgement Rule: Im AktG und im GmbHG wurde das unternehmerische Ermessen in Anlehnung an die US-amerikanische Business Judgement Rule verankert. Demnach handelt künftig ein Vorstandsmitglied oder ein Geschäftsführer jedenfalls dann im Einklang mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters, wenn er sich bei einer unternehmerischen Entscheidung nicht von sachfremden Interessen leiten lässt und auf der Grundlage angemessener Informationen annehmen darf, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.
  • Präzisierung des Untreuetatbestands: Im Strafgesetzbuch wurde der Befugnismissbrauch dahingehend präzisiert, dass ein Befugnismissbrauch künftig nur dann vorliegt, wenn ein Machthaber in unvertretbarer Weise gegen solche Regeln verstößt, die dem Vermögensschutz des wirtschaftlich Berechtigten dienen. Neben der Präzisierung des Befugnismissbrauchs wurden die Schwellenwerte für die qualifizierten Strafdrohungen angehoben. Derzeit ist noch die Herbeiführung eines € 3.000 übersteigenden Schadens mit einer Strafe bis zu drei Jahren und eines € 50.000 übersteigenden Schadens mit einer Strafe von einem bis 10 Jahre bedroht. Diese Qualifikationswerte werden ab 1.1.2016 auf € 5.000 bzw € 300.000 angehoben. An der Höhe der Strafdrohung ändert sich nichts. Die im Initiativantrag zur Änderung des Untreuetatbestands noch enthaltene Regelung, wonach die Strafbarkeit einer Untreuehandlung bei Zustimmung des Machthabers bzw wirtschaftlich Berechtigten ausgeschlossen werden sollte (Reaktion auf das Libro-Urteil des OGH), wurde nicht ins Gesetz übernommen.
  • Präzisierung des Sozialbetrugs: Derzeit ist das betrügerische Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem BUAG strafbar. Künftig wird bereits das betrügerische Anmelden zur Sozialversicherung oder BUAK Dabei wird nicht nur die Anmeldung einer Person zur Sozialversicherung oder BUAK strafbar, sondern auch die Vermittlung derartiger Anmeldungen oder das In-Auftrag-Geben einer derartigen Anmeldung. Bestehen bleibt aber, dass die vollständige Bezahlung der Beiträge strafbefreiend wirkt. Die Tat ist wie bisher mit einer Strafe bis zu drei Jahren bedroht. Im Fall der Gewerbsmäßigkeit oder der Anmeldung einer größeren Anzahl von Personen (nach den EB ab 10 Personen) gilt eine Strafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
  • Reform des Bilanzstrafrechts: Die schon seit Jahren angekündigte und wohl überfällige Reform der Bilanzdelikte wurde nun vorgenommen. Dabei wurde die Variante der Zentralisierung der Strafbestimmung im StGB anderen Möglichkeiten (zB Zentralisierung der Strafbestimmung im UGB wie in Deutschland) vorgezogen. Die derzeit in vielen Materiengesetzen des Gesellschafts- und Kapitalmarktrechts verankerten Straftatbestände weichen in Einzelheiten und hinsichtlich der Strafdrohung voneinander ab. Künftig gilt ein einheitlicher Straftatbestand mit einheitlicher Strafdrohung.
  • Die Strafdrohung beträgt künftig einheitlich zwei Jahre, im Fall börsennotierter Gesellschaften drei Jahre. Durch die Erhöhung der Strafdrohung von bislang (in der Regel) einem Jahr auf zwei Jahre verlängert sich automatisch die Verjährungsfrist von derzeit drei Jahren auf künftig fünf Jahre. Daher sieht eine Übergangsregelung vor, dass für Bilanzdelikte, deretwegen am 31.12.2015 bereits ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, die Verjährungsfristen nach der bis zu diesem Stichtag geltenden Strafdrohung zu berechnen sind.
  • Durch die Vereinheitlichung des Straftatbestands im StGB werden künftig auch bisher nicht erfasste Rechtsträger wie Sparkassen, kapitalistische Personengesellschaften, große Vereine und vergleichbare ausländische Verbände, wenn eine Zweigniederlassung im Inland im Firmenbuch eingetragen ist, erfasst.
  • Künftig wird zwischen Taten von Entscheidungsträgern der erfassten Verbände und Taten von externen Prüfern (Abschlussprüfer, Gründungsprüfer, Sonderprüfer, Verschmelzungsprüfer, Spaltungsprüfer, Revisor, Stiftungsprüfer, Mitglied der Prüfungskommission beim ORF) differenziert.
  • Die Tathandlungen wurden gegenüber der geltenden Rechtslage präzisiert und gleichzeitig entschärft. Eine vorsätzliche Falschdarstellung der Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage eines Verbands ist künftig nur mehr dann strafbar, wenn diese Falschdarstellung eine bedeutsame wesentliche Information darstellt, die Falschdarstellung unvertretbar ist und außerdem noch geeignet ist, einen erheblichen Schaden für den Verband, dessen Gesellschafter, Mitglieder oder Gläubiger oder für Anleger herbeizuführen.
  • Die pönalisierte Strafhandlung der Prüfer besteht künftig darin, in einem Prüfungsbericht oder in einem Vortrag oder einer Auskunft in der Versammlung der Mitglieder des Verbands in unvertretbarer Weise wesentliche Informationen falsch oder unvollständig darzustellen oder zu verschweigen. Auch diese Fehldarstellung ist aber nur dann strafbar, wenn diese geeignet ist, einen erheblichen Schaden für den Verband, dessen Gesellschafter, Mitglieder oder Gläubiger oder für Anleger herbeizuführen.
  • Schließlich gilt künftig die Möglichkeit einer tätigen Reue durch freiwillige Berichtigung der falschen Angaben oder durch Nachtrag der fehlenden Angaben, bevor die Bezug habenden Versammlungen beendet sind, Berichte vorgelegt oder Eintragungen im Firmenbuch angeordnet wurden.
  • Die meisten Strafbestimmungen in den Materiengesetzen werden mit 31.12.2015 aufgehoben.

 

6.       Splitter

 

BMF-Info zur Gruppenbesteuerung bei Liquidation  

Das BMF hat als Reaktion auf ein VwGH-Erkenntnis eine Information zu den Auswirkungen des Eintritts in die Liquidation von Gruppenträger und Gruppenmitgliedern auf den Bestand der Unternehmensgruppe veröffentlicht, in der die bisherige Rechtsansicht zu den Rechtsfolgen grundlegend geändert wurde. Danach wird eine bestehende Unternehmensgruppe jedenfalls aufgelöst, wenn der Gruppenträger in die Liquidation eintritt. Beschließt ein Gruppenmitglied die Liquidation  (oder tritt der Konkursfall ein), scheiden alle untergeordneten Gruppenmitglieder aus der Unternehmensgruppe aus, mit denen das in Liquidation eintretende Gruppenmitglied als beteiligte Körperschaft verbunden ist. Auf Grund massiver Einwendungen des Fachsenats für Steuerrecht hat das BMF zumindest den Anwendungszeitpunkt verschoben. Die geänderte Rechtsansicht ist daher erst anzuwenden, wenn Gruppenträger oder Gruppenmitglieder einen Auflösungstatbestand nach dem 6.7.2015 (Tag der Veröffentlichung der ursprünglichen Info des BMF) verwirklicht haben.

 

VwGH: Gesellschafterverrechnungskonto – verdeckte Ausschüttung

Der VwGH hat in zwei Erkenntnissen zum Thema verdeckte Ausschüttungen bei Gesellschafterdarlehen Stellung genommen und seine bisherige Rechtsansicht konkretisiert. Anders als das BFG bzw davor der UFS, die in ihren Entscheidungen überwiegend auf Grund des Fehlens formaler Kriterien eine verdeckte Ausschüttung annehmen, zieht der VwGH einen anderen Prüfungsmaßstab heran.

Das alleinige Abstellen auf formale Kriterien wertet der VwGH als Verkennung der Rechtslage. Nur wenn es an einem Rückforderungsanspruch fehlt, oder aufgrund gewichtiger Gründe die Rückzahlungsabsicht zu verneinen ist, kann von einer verdeckten Ausschüttung ausgegangen werden. Eine ernstliche Rückzahlungsabsicht fehlt dann, wenn die Forderung an den Gesellschafter zum Zeitpunkt der „Darlehensvergabe“ nicht werthaltig ist.

Eine fehlende vertragliche Vereinbarung sowie ein Unterlassen der Verzinsung des Verrechnungskontos sind nach Ansicht des VwGH für die steuerliche Behandlung des Gesellschafterdarlehens nur entscheidungsrelevant, wenn diese auf das Fehlen einer ernsthaften Rückzahlungsabsicht schließen lassen. Für die steuerliche Behandlung von Gesellschafterentnahmen ist es somit neben der Dokumentation des Rückzahlungswillens bzw. der ausreichenden Bonität aber weiterhin ratsam, auch die formalen Kriterien zu beachten. Dabei empfiehlt es sich, im Rahmen einer fremdüblichen vertraglichen Vereinbarung eine Obergrenze für die Ausnutzung des Verrechnungskontos festzulegen (um überhaupt von einem Verrechnungskonto sprechen zu können). Weiters sollten nicht nur Entnahmen, sondern auch Gutschriften verbucht sein, um den Rückzahlungswillen zu dokumentieren.

 

7.       Termine

 

30.9.2015:

In steuerlicher Hinsicht kann es manchmal schon am 1.10. und nicht erst am 32.12. zu spät sein

  • Spendenbegünstigte Einrichtungen haben binnen 9 Monaten nach dem Abschlussstichtag jährlich dem Finanzamt Wien 1/23 die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers vorzulegen, worin nach Durchführung einer Prüfung des Rechnungs- oder Jahresabschlusses das Vorliegen der Voraussetzungen für den Verbleib in der Liste der spendenbegünstigten Vereine bestätigt wird.
  • Elektronische Einreichung des Jahresabschlusses von Kapitalgesellschaften zum Firmenbuch für den Regelbilanzstichtag 31.12.2014: Grundsätz­lich sind die Jahresab­schlüsse von Kapitalgesellschaften innerhalb von 9 Monaten nach dem Bilanzstichtag durch Einrei­chung in elektronischer Form beim Firmenbuch offen zu legen. Die Vorschriften gelten auch für Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person persönlich haftet, Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften und bestimmte Genossenschaften. Für Kapitalgesellschaften mit Bilanzstichtag 31.12.2014 endet die Offenle­gungspflicht daher am 9.2015. Wird die Ver­pflichtung zur Einreichung nicht fristgerecht erfüllt, droht eine automatische Zwangsstrafe von mindestens € 700, die jedem Geschäfts­führer und auch der Gesellschaft selbst vorge­schrieben und auch mehrmals (im Zweimonatsrhythmus) verhängt werden kann. Im Falle der mehrmaligen Verhängung kön­nen die Zwangsstrafen bei mittelgroßen Kapital­gesellschaften bis zum Dreifachen, bei großen Gesellschaften sogar bis zum Sechsfachen ange­hoben werden. Bei Kleinstkapitalgesellschaften beträgt die automatische Mindestzwangsstrafe seit heuer hingegen nur mehr € 350.

Die Eingabegebühr beträgt bei elektronischer Einreichung für eine GmbH € 32 und für eine AG € 145, die Eintragungsgebühr beträgt 20. Insgesamt betragen damit die Gebühren für einen elektronisch übermittelten Jahresab­schluss bei einer GmbH € 52 und bei einer AG € 165. Die Eintragungsgebühr von € 20 ent­fällt bei freiwilliger elektronischer Einreichung durch Kleinst-Kapitalgesellschaften (Umsatzer­löse in den 12 Monaten vor dem Abschluss­stichtag von bis zu € 70.000), wenn die Einreichung innerhalb von 6 Monaten nach dem Bilanzstichtag erfolgt. Bei Einreichung in Papierform wird zusätzlich ein Zuschlag von € 17 vorgeschrieben.

  • Umgründungsvorgänge zum Stichtag 31.12.2014 müssen bis 30.9.2015 beim Firmenbuch bzw beim zuständigen Finanzamt angemeldet werden.
  • Die Möglichkeit der Erstattung von Vorsteuern 2014 in EU-Mitgliedsländern via FinanzOnline endet am 30.9.2015.
  • Herabsetzung der laufenden Steuervorauszahlungen 2015: Ein Herabsetzungsantrag für die laufenden Vorauszahlungen an Einkommen- und Körperschaftsteuer 2015 kann letztmalig bis 9.2015 gestellt werden. Dem Antrag sollte vorsorglich auch eine Prognoserechnung für 2015 angeschlossen werden. Danach besteht nur mehr die Möglichkeit, die am 15.11.2015 fällige Vorauszahlung durch Stundungs- oder Ratenansuchen hinauszuschieben. Übrigens: für die Beiträge zur Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft kann bis zum Jahresende ein Herabsetzungsantrag gestellt werden, wenn der voraussichtliche Gewinn unter der vorläufigen Beitragsgrundlage liegt.
  • Arbeitnehmerveranlagung 2014

All jene Arbeitnehmer und Pensionisten, die entweder von mehreren Arbeitgebern oder pensionsauszahlenden Stellen Bezüge erhalten haben, oder bei denen ein Alleinverdiener- /Alleinerhalterabsetzbetrag / erhöhter Pensionistenabsetzbetrag bei der Lohnverrechnung zu Unrecht berücksichtigt wurde, müssen bis 30.9. ihre Arbeitnehmerveranlagung (Formular L1) einreichen. Die mit der Steuerreform 2015/2016 vorgesehene antragslose Arbeitnehmerveranlagung kommt erst für Veranlagungen des Jahres 2016 im Falle einer Gutschrift.

 

1.10.2015:

  • Beginn Anspruchsverzinsung: ab 1.10.2015 werden für Nachzahlungen bzw Gutschriften aus der Einkommen- und Körperschaftsteuerveranlagung 2014 Anspruchszinsen (derzeit 1,88%) verrechnet. Wer für 2014 mit einer Steuernachzahlung rechnen muss, kann die Vorschreibung von Anspruchszinsen durch eine freiwillige Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Steuernachzahlung vermeiden. Anspruchszinsen unter € 50 werden nicht vorgeschrieben (Freigrenze). Hinweis: Anspruchszinsen sind ertragsteuerlich neutral. Zinsenaufwendungen sind daher steuerlich nicht absetzbar, Zinsenerträge dafür steuerfrei. In Anbetracht des derzeitig niedrigen Zinsniveaus kann es sich lohnen, mit der Abgabe der Steuererklärung zuzuwarten, wenn man eine Gutschrift erwartet. Die Anspruchszinsen von 1,88% entsprechen einer Verzinsung vor Abzug der 25%igen KESt von immerhin 2,51%!